Drohverlustrückstellung

Bei bereits vertraglich abgeschlossenen Geschäften, die noch nicht erfüllt worden sind (sog. schwebende Geschäfte), können handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden, wenn erwartet wird, dass aus diesen Verträgen Verluste entstehen werden. Steuerrechtlich können diese Drohverlustrückstellungen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 nicht mehr gebildet werden (§ 5 IVa EStG). Es handelt sich um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.


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