Bilanzielle Ansatzvorschrift

Bei der Bilanzierung 1791 sind nach dem HGB bzw. IFRS verschiedene Vorschriften im Hinblick auf die Bewertung und den Ansatz der Wirtschaftsgüter zu beachten. Ansatzvorschriften nach HGB sind:

Ansatzgebote – Nach dem allgemeinen Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB muss die Bilanz 1681 sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthalten. Bei Rückstellungen bezieht sich das Ansatzgebot auf Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), außerdem auf Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, sofern die Aufwendungen im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden, und auf Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB). Rückstellungen für latente Steuern sind nur bei Kapitalgesellschaften nach § 274 Abs. 1 HGB anzusetzen.

Ansatzverbote – Sie gelten für die Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten (Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 1 HGB) und für unentgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 HGB).

Ansatzwahlrechte – Auf der Aktivseite beziehen sie sich auf die aktivische Abgrenzung von Zöllen, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer auf Anzahlungen (§ 250 Abs. 1 HGB), des Damrums bzw. Disagios, latenter Steuern (nach § 274 Abs. 2 HGB nur für Kapitalgesellschaften) sowie die Vorschriften zur Aktivierung des derivativen (= abgeleiteten) Geschäftswerts. Auf der Passivseite handelt es sich um Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die nach 3 Monaten, aber innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB), besonderen Aufwand (§ 249 Abs. 2 HGB), Rückstellungen für Pensions-Altzusagen und steuerfreie Rücklagen. Für die Steuerbilanz ergeben sich aus den Passivierungswahlrechten Ansatzverbote.

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