Bewertung von Rückstellungen

Was sind Rückstellungen ?

Die Rückstellungen sind, im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten, ihrer Höhe nach unbestimmt. Deshalb ergibt sich bei jeder Rückstellung die Frage, in welcher Höhe sie zu bilden ist.

Rückstellungen nach HGB (§ 253 Abs. 1)

Nach HGB (§ 253 Abs. 1) und nach WRS dürfen Rückstellungen nur in Höhe des Betrages angesetzt werden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Bewertungsmaßstab

Als vernünftiger Bewertungsmaßstab kann nur diejenige Beurteilung gelten, die in sich logisch ist und die sachlich objektiv begründet werden kann. Es ist also eine Beurteilung, zu der auch ein Dritter unter sonst gleichen Umständen gelangen würde.

So weit eine Passivierungspflicht besteht, ist die Rückstellung so zu bemessen, dass das zu erwartende Risiko abgedeckt wird. Steht z. B. dem Grunde nach eine Verpflichtung fest, dürfen Abweichungen zwischen der Höhe der Rückstellung und der späteren tatsächlichen Verpflichtung ihre Ursache lediglich in der einer Schätzung naturgemäß anhaftenden Unsicherheit haben. Dem Kaufmann steht insofern kein Dispositionsrecht zu.

Die Schätzung ihrer Höhe hängt jeweils von der Art der Rückstellung ab. Es kann sich um eine Grobschätzung handeln. Es können aber auch exaktere Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen.

Besondere handels- bzw. steuerrechtliche Regelungen gelten für:

  • Pensionsrückstellungen
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Verträgen (steuerrechtlich nicht möglich)
  • Rückstellungen für Garantie- bzw. Provisionsverpflichtungen
  • Rückstellungen für Wechselobligo
  • Rückstellungen für die Kosten des Jahresabschlusses.


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