Bewertung des Eigenkapitals

Bei der Bewertung des Eigenkapitals nach HGB sind zu unterscheiden:

Das gezeichnete Kapital ist gemäß § 283 HGB zum Nennbetrag zu bewerten, der zum Abschlussstichtag gegeben ist. Diese Vorschrift dient der Kapitalerhaltung. Da ein Wertansatz mit einem niedrigeren Wert als zum Nennbetrag nicht zulässig ist, kann sich insoweit kein Bilanzgewinn ergeben. Es wird somit verhindert, dass Teile des Grund- oder Stammkapitals an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

ausstehenden Einlagen

Die ausstehenden Einlagen auf das Kapital können unterschiedlich behandelt werden (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB):

aktivistischem Auswei

Bei aktivistischem Ausweis der ausstehenden Einlagen (Bruttoausweis) ergeben sich keine Besonderheiten. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Gesamtnennbetrag auszuweisen.

passivistischem Ausweis

Bei passivistischem Ausweis, d. h. bei offener Absetzung der nicht eingeforderten Einlagen in der Vorspalte (Nettoausweis), ergibt sich das eingeforderte Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB) als Saldo des zum Nennbetrag angesetzten, gezeichneten Kapitals und der noch nicht eingeforderten, ausstehenden Einlagen, die ebenfalls mit dem Nennbetrag anzusetzen sind.

Wäre im Hinblick auf den Forderungscharakter der ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen eine Wertkorrektur erforderlich, ist ein Nettoausweis nicht statthaft.

  • Die Rücklagen sind Posten der Gewinnverwendung und damit nicht bewertbar.
  • Für den Gewinn- und Verlustvortrag gilt ebenfalls, dass eine Bewertung nicht möglich ist. Bestandteil eines vollständigen IFRS-Abschlusses ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung.
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