Beschaffung im Steuerrecht

Die Beschaffungsvorgänge beziehen sich nicht nur auf die güterwirtschaftlichen Leistungsprozesse. Betriebliche Beschaffungsvorgänge werden vom Steuerrecht weniger stark beeinflusst, z. B. Beschaffung von Personal (Personalwirtschaft) oder Dienstleistungen. Die Belastung von Sachgütern mit Umsatzsteuer kann von Unternehmen im Regelfall als Vorsteuer abgezogen werden. Der Erwerb von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Zur Beschaffung von Anlagevermögen vgl. Investition und Besteuerung. Es bestehen für bestimmte Regionen Investitionshilfen. Mit der Beschaffung von Energie ist eine gesonderte Verbrauchsteuerbelastung (Stromsteuer; Mineralölsteuer) verbunden, die sich allerdings für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für das produzierende Gewerbe ermäßigt. Bei der Warenbeschaffung aus Drittstaaten können Zölle anfallen.

Die Beschaffung von Kapital (Eigenfinanzierung; Fremdfinanzierung) kann sich auf die laufende Besteuerung auswirken, weil Fremdkapital tendenziell steuerlich begünstigt wird. Die Beschaffung von Informationen ist auf Grund der vielfältigen Steuerliteratur und der Änderungsgeschwindigkeit der Vorschriften überaus steuersensibel. Die Kosten für das Änderungsmanagement erhöhen die mittelbare Steuerbelastung (Steuerverwaltungskosten). Eine optimale Steuerplanung und Steuerpolitik erfordern eine regelmäßige, aktuelle und vollständige Informationsbeschaffung. Die Beschaffungsentscheidungen sind mit Produktionsentscheidungen abzustimmen (Produktion und Besteuerung).


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