Für Befreiungen von der Umsatzsteuer gilt § 4 UStG. Steuerbefreiungen bleiben nur wirksam, wenn sie für Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Endverbraucher gewährt werden, denn sie werden in den vorhergehenden Wirtschaftsstufen wieder aufgehoben, wenn sie nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden.
Steuerbefreiungen beziehen sich auf Tatbestände, die aus dem System heraus als notwendig erscheinen bzw. auf denen eine andere Verkehrsteuer ruht, oder es sind Tatbestände, die aus sozialen Gründen eine Befreiung rechtfertigen und keine Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse zur Folgen haben. Das UStG katalogisiert die Steuerbefreiungen:
Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG), die vorwiegend Exportumsätze sind (§ 4 Nr. 1 bis 6 UStG), wie innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen in Drittländer, Lohnveredelungen, Beförderungen im internationalen Frachtverkehr, Umsätze für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt (§ 8 UStG), Lieferungen von Gold an Zentralbanken.
Steuerfreie Umsätze, die durch Ausübung einer Option für steuerpflichtig erklärt werden können (§ 4 Nr. 8a-g, 9a, 12, 13, 19 i. V. mit § 9 UStG), wie Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr, Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) oder Vermietungs- und Verpachtungsumsätze.
Steuerfreie Umsätze, bei denen keine Möglichkeit zum Verzicht auf die Befreiung besteht und damit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 4 i. V. mit § 15 Abs. 2 UStG).
Durch die Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug kann der Unternehmer die an die Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Außerdem kann er seinen Abnehmern keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, da er selbst keine Steuerzahlung an das Finanzamt zu leisten hat.