Annahmeverzug (Annahmeverweigerung)

Voraussetzungen für Annahmeverzug

Wenn der Käufer die bestellte und ordnungsgemäß (zur rechten Zeit und am rechten Ort) gelieferte Ware nicht annimmt, ist er im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Da der Käufer, rechtlich gesehen, Gläubiger für die Warenlieferung ist, spricht man auch von „Gläubigerverzug”.

Infolge des Annahmeverzuges vermindert sich die Haftung des Lieferers; er haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Rechte des Lieferers beim Annahmeverzug

Ist der Lieferer Kaufmann, kann er die Waren in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise auf Kosten und Gefahr des Käufers hinterlegen (§ 373 Abs. 1 HGB) und entweder den Käufer auf Annahme der Ware und auf Erstattung der entstandenen Kosten verklagen oder statt der Klage den sog. Selbsthilfeverkauf vornehmen.

Ein Nichtkaufmann könnte die Waren nach Paragraph 383 BGB am Leistungsort öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Ist am Leistungsort ein angemessener Versteigerungserlös nicht zu erwarten, so sind die Waren an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern.

Selbsthilfeverkauf

Ein Kaufmann wird in der Regel nicht klagen, weil er durch den Selbsthilfeverkauf schneller und sicherer zu seinem Geld kommt.

Der Lieferer muss in diesem Falle dem Käufer mitteilen, dass die Waren hinterlegt sind, und ihm androhen, dass sie nach einer bestimmten Frist veräußert werden.

Lässt der Käufer die Frist verstreichen, ohne die Waren nachträglich anzunehmen, so kommt es zum Verkauf der eingelagerten Waren durch öffentliche Versteigerung (Gerichtsvollzieher). Waren mit einem Börsenoder Marktpreis können auch durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler „aus freier Hand“ verkauft werden.

Der Lieferer muss dem Käufer Ort und Zeitpunkt der Versteigerung rechtzeitig mitteilen. Käufer und Lieferer können bei ihr mitbieten.

Der Lieferer muss dem Käufer das Ergebnis der durchgeführten Versteigerung unverzüglich mitteilen. Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des Käufers. Daher muss er die entstandenen Kosten (Versteigerungsgebühr) tragen, außer LPdem den Mindererlös bei einer Veräußerung unter dem vereinbarten Preis erstatten.

Leicht verderbliche Waren können ohne vorherige Androhung veräußert werden. Der Käufer ist von dem Verkauf unverzüglich zu benachrichtigen.

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