Alle laufenden (periodischen) Steuern sind vom Steuerpflichtigen für einen zeitlich begrenzten Veranlagungszeitraum zu entrichten (Veranlagungsverfahren). Für die Ertragsteuern wird aus der Totalperiode das Kalenderjahr als Abschnitt festgelegt. Für diesen Zeitabschnitt hat der Steuerpflichtige die Steuer zu entrichten (Jahressteuer). Ausnahmen sind möglich (abweichende Wirtschaftsjahre; Rumpfwirtschaftsjahre).
Eine zutreffende periodengerechte Ermittlung des Gewinns (Gewinnermittlung) und der Einkünfte ist Voraussetzung für die Abschnittsbesteuerung. Durchbrechungen der periodengerechten Abgrenzung sind in den Einzelsteuergesetzen besonders geregelt (z. B. Verlustvortrag, Verlustrücktrag, steuerfreie Rücklagen). Im Widerspruch zur Abschnittsbesteuerung steht die sog. nachgelagerte Besteuerung und das Gesamtplanverfahren der höchsten Finanzrechtsprechung.
Abschnittsbesteuerung
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