Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)


Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) – im Englischen unter „General Agreement on Tariffs and Trade“ bekannt, trat am 1.1.1948 in Kraft. Ziel des Abkommens war, Zölle und Handelshemmnisse zwischen den Staaten nach und nach abzubauen und so die Weltwirtschaft zu liberalisieren.

Durch den verstärkten weltweiten Warenaustausch sollen Produktion und Beschäftigungsgrad in den einzelnen Ländern erhöht und damit das Realeinkommen und der Lebensstandard in der Bevölkerung verbessert werden. Folgende Grundsätze standen bei den Verhandlungsrunden im Vordergrund: Abbau der Zölle, Abbau von mengenmäßigen Hanndelsbeschränkungen, Gewährung der allgemeinen Meistbegünstigung, das heißt, dass jede Vertragspartei in den Genuss des günstigsten Zollsatzes sowie aller anderen vergünstigten Abgaben und Belastungen bei Ein- und Ausfuhr kommt, die eine Vertragspartei irgendeinem anderen Land einräumt.

Außerdem tritt bei Handelsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten ein gegliederter Konfliktlösungsablauf in Gang. Bei Unstimmigkeiten müssen die Vertragsparteien zunächst über Verhandlungen versuchen, Handelsprobleme eigenständig zu lösen Gelingt dies nicht, wird der entsprechende Fachausschuss des GATT mit einem Schlichtungsversuch beauftragt. Wenn auch hier der Konflikt nicht zu lösen ist, setzt der Fachausschuss eine Sonderarbeitsgruppe für den speziellen Fall ein. Bei einem Scheitern der Konfliktlösung kann diese GATT Sondereinheit Vergeltungen erlauben: beispielsweise Strafzölle für das Land, das zu einer Lösung des Handelsproblems nicht bereit ist.

Weiterer Inhalt des GATT Abkommens ist eine Handelserleichterung für Entwicklungsländer. Diese beinhaltet einen Zollerlass für Importe in Industrieländer. Um Entwicklungsländer zu stärken, ist die Handelserleichterung einseitig. Industrieländer bekommen keine Zollerleichterungen. In Ausnahmefällen soll es auch den Entwicklungsländern gestattet sein, Maßnahmen zu ergreifen, um den Handel mit eigenen Waren zu fördern. Dadurch soll dem Verkauf nationaler Waren Vorrang eingeräumt werden.

Es gab acht Verhandlungsrunden über den Abbau von Hindernissen im weltweiten Handel. Die letzte, die sogenannte Uruguay-Runde, wurde im Jahr 1993 abgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarungen der Uruguay-Runde wurde die Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) eingerichtet. Die WTO soll als Organisation Konflikte beilegen (institutionalisierte Beilegung) und damit das Vertrauen in die multilateralen (mehrseitigen) Handelsvereinbarungen stärken. Innerhalb der WTO ist das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) eines der bedeutendsten Abkommen. Die WTO hat zurzeit 153 Mitgliedstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland gehört dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) seit dem 1.10.1951 an und der WTO seit Beginn (1.1.1995).


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