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Umsatzsteuer-Nachschau

Außerhalb einer Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung kann die Finanzbehörde gem. § 27b UStG während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke von gewerblich oder beruflich tätigen Personen betreten, um in einem besonderen Verfahren eine zeitnahe Aufklärung umsatzsteuerlicher Sachverhalte zu ermöglichen (Abschn. 282b UStR 2005).


Updated on Oktober 30, 2017
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