Außerhalb einer Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung kann die Finanzbehörde gem. § 27b UStG während der Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke von gewerblich oder beruflich tätigen Personen betreten, um in einem besonderen Verfahren eine zeitnahe Aufklärung umsatzsteuerlicher Sachverhalte zu ermöglichen (Abschn. 282b UStR 2005).
Umsatzsteuer-Nachschau
Updated on Oktober 30, 2017