Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Noch immer bestehen einige Unklarheiten hinsichtlich der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen. Allerdings gilt: Gewinne und Verluste mit Coins und Tokens müssen steuerlich erfasst werden. Jedoch gibt es einige Fälle, bei denen die Umsätze steuerfrei bleiben. Zumeist unterliegen die Einkünfte aus dem Handel mit Bitcoin den Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften.

Was sind Bitcoin und Kryptowährungen?

Bitcoin ist eine Kryptowährung, eine auf der Blockchain-Technologie aufbauende digitale Währung, ein Zahlungsmittel und ein Wertspeicher. Weiterhin handelt es sich um ein dezentral verteiltes Netzwerk zur Begleichung, Kontrolle und Protokollierung der Transaktionen. Dieses Netzwerk gehört keiner Person, keinem Unternehmen, keiner Institution und keinem Staat. Das Netzwerk steht allen offen, jeder kann daran teilnehmen. Die maximale Menge von Bitcoin ist auf 21.000.000 BTC begrenzt. Mehr wird es niemals geben. Maximalmenge und die Geschwindigkeit der Ausschüttung sind im Code der Blockchain festgeschrieben. Kryptografie sowie das energie- und rechenintensive Mining („Schürfen“) dienen dazu, das Netzwerk und die Blockchain zu schützen.

Sollten noch Fragen dazu bestehen, was Bitcoin ist, dann gibt es im Internet zahlreiche tiefer schürfende Erläuterungen. Außerdem ist das White Paper von Satoshi Nakamoto frei verfügbar.

Mit der Zeit haben sich weitere Kryptowährungen entwickelt. Manche sind Kopien von Bitcoin mit zusätzlichen Funktionen oder anderer Programmierung, wie Litecoin, Dogecoin und Monero. Kryptowährungen wie Ethereum, Cardano oder Ripple verfügen über einen gänzlich anderen Aufbau und andere Schwerpunkte. Ihre digitalen Währungen dienen weniger als Zahlungsmittel, sondern erfüllen verschiedenste Funktionen auf den jeweiligen Blockchain-Plattformen, welche eher im Vordergrund stehen.

Wie werden Bitcoin und Kryptowährungen besteuert?

Welche Kryptowährung genau gehandelt wird, spielt bei der steuerlichen Betrachtung keine Rolle. Stattdessen geht es um den Umfang, Zeitraum und die Art des Handels. Für Privatpersonen gelten die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Sie werden nicht wie Aktien und andere Wertpapiere besteuert, sondern wie privat verkaufte Kunstwerke, Oldtimer oder Edelmetalle. Das liegt daran, dass Bitcoin und andere Kryptowährungen in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Sie sind somit als sonstige Einkünfte zu betrachten, welche in der Anlage SO erfasst werden. Steuerlich behandelt werden:

– Verkauf der Kryptowährung für Euro und andere gesetzliche Zahlungsmittel

– Tausch der Kryptowährung in eine andere Kryptowährung

– Mit Kryptowährungen für Waren und Dienstleistungen bezahlen

Gewinnermittlung beim Handel mit Kryptowährungen

Versteuert wird die Differenz aus dem Kauf- und den Verkaufspreis. Auch Verluste müssen in der Anlage SO angegeben werden. Da der Preis der Kryptowährungen ständig schwankt und Kryptowährungen auch in kleineren Teilen oder als großes Ganzes veräußert werden können, lässt sich der Preis zum Kauf und Verkauf nicht immer eindeutig festlegen. Daher gilt die FIFO-Methode (First In – First Out). Die als erstes verkauften Bestände werden steuerlich zu dem Preis behandelt, der beim ersten Kauf galt.

Steuerfreie Krypto-Gewinne

Wie für andere Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gelten auch für Kryptowährungen Haltefristen und Steuerfreibeträge. Wenn die Kryptowährungen mehr als ein Jahr lang nicht gehandelt wurden, dann ist der Erlös aus dem Verkauf steuerfrei. In dieser Zeit darf der Besitzer nichts anderes mit ihnen machen, weder darf er sie umtauschen, noch mit ihnen eine Rendite erzielen. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte liegt auch bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen bei 600 Euro. Alles bis zu 599,99 Euro ist von der Steuer befreit, erst ab der Grenze von 600 Euro werden die Erlöse steuerpflichtig, sollten sie innerhalb eines Jahres erzielt werden.

Steuern auf Kryptowährungen für Unternehmen und Gewerbe

Andere Regelungen gelten für die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht von einer Privatperson getätigt wurden. In diesem Fall greift die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuer. Freigrenzen und Haltefristen gelten nicht. Stattdessen sind sie gemäß den Einkünften aus dem Gewerbetrieb gemäß § 15 EStG zu besteuern. Sollten die Kryptowährungen zum Vermögen einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft gehören, dann greift ebenfalls die Körperschaftssteuer auf die Gewinne. Etwaige Verluste mit Kryptowährungen lassen sich mit den operativen Gewinnen verrechnen, was steuerliche Vorteile haben kann.

Steuern beim Mining

Das Mining oder „Schürfen“ unterliegt grundsätzlich den Regelungen zu den Einkünften aus dem Gewerbetrieb. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Mining von einem Unternehmen oder von einer Privatperson getätigt wird. Sollen die Einnahmen im Zuge einer privaten vermögensverwaltenden Tätigkeiten erfolgen, dann muss die Person das nachweisen können. Diese Regelungen gelten auch für das Cloud-Mining, bei dem die Miner keine eigene Hardware einsetzen, sondern lediglich in einen Mining-Pool investieren.

Steuern beim Staking

Auch Einkünfte aus dem Staking müssen versteuert werden. Staking-Einnahmen sind ab einem Betrag von 256 Euro steuerpflichtig. Für die Besteuerung des veräußerten Betrages gilt der Tag des Zuflusses. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem eigenen Einkommenssteuersatz. Auch hier gilt eine Haltefrist von einem Jahr. Eine 10-jährige Haltefrist, wie zunächst vorgesehen, besteht nicht. Die Veräußerung nach dieser Haltefrist ist steuerfrei.

Hard-Forks und Steuern

Komplikationen kann es bei sogenannten Hard-Forks geben. Das sind Abspaltungen der Blockchain in eine andere Blockchain, bei der der Code kopiert und teilweise verändert wird. Am Ende bestehen zwei Blockchains, die alte Version und eine neue. Im Zuge eines Hard-Forks können die Halter der originalen Kryptowährung dieselbe Anzahl der neuen, geforkten Kryptowährung erhalten. In diesem Fall gibt es noch keine klare Regelung. Möglich ist eine Verbuchung der neuen Kryptowährung ohne Anschaffungskosten. Bei Zweifeln ist es immer ratsam, beim zuständigen Finanzamt nachzufragen.