Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels

Wenn ein Sach- oder ein Rechtsmangel vorliegt stehen dem Käufer folgende Rechte zu (§ 437 BGB): Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Um diese Rechte geltend zu machen, muss der Käufer die gesetzlichen Rügefristen einhalten und es darf kein Mangelausschluss vorliegen.

Nacherfüllung

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache Ersatz verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Allerdings hat der Käufer kein Wahlrecht wenn eine Variante unverhättnismäßig hohe Kosten erfordert.

Wenn die Nacherfüllung scheitert, weil zum Beispiel die Reparatur nicht möglich ist oder ein Ersatzstück nicht mehr besorgt werden kann, stehen dem Käufer jetzt folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Rücktritt vom Kaufvertrag („Geld zurück oder Ware zurück“) oder Minderung des Kaufpreises.

Beispiel: „Geld zurück oder Ware zurück“

Der Käufer wird im Falle eines nicht funktionierenden Fernsehers den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Wenn der Fernseher lediglich einen „Kratzer“ hat, wird er den Kaufpreis mindern, weil er den Fernseher, auch wenn er nicht so schön aussieht, ja durchaus nutzen kann.

Darüber hinaus kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, nämlich Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen. Der Schaden der durch die mangelhafte Sache verursacht wurde, kann vom Verkäufer verlangt werden (wenn zum Beispiel durch die defekte Waschmaschine die Wäsche des Käufers beschädigt wurde). Wenn der Käufer im Vertrauen auf die Lieferung der mangelfreien Sache Aufwendungen hatte, kann er diese Kosten vom Verkäufer verlangen.


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