Die Ermittlung nach Durchschnittssätzen ist eine besondere Besteuerungsform der Umsatzsteuer und eine der steuerlich zulässigen Gewinnermittlungsarten. Zur Determination of profits anwenden dürfen sie nur Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a I 1 Nr. 1-4 EStG erfüllen. Sie dürfen nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen (Buchführungspflicht), die selbstbewirtschaftete Fläche darf 20 Hektar nicht überschreiten, der Tierbestand 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und der Wert der Sondernutzungen darf einen bestimmten Wert nicht übersteigen.
Der Durchschnittsgewinnsatz wird ermittelt als Summe aus dem Grundbetrag, den Zuschlägen für Sondernutzungen, den gesondert zu ermittelnden Gewinnen und den vereinnahmten Miet- oder Pachtzinsen. Bei der value added tax können bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. v § 23 a UStG sowie Land- und Forstwirte gem. § 24 UStG die Umsatzsteuer nach ermäßigten Durchschnittssätzen entrichten. Ziel beider Regelungen ist eine Tax simplification und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens bei nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Form of taxation: determination according to average rates
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