Remedy

In order to protect the rights of the citizen against interference by administrative bodies, legal remedies are possible against measures of the administration. Before a judicial remedy is possible, an extrajudicial procedure must be completed. An objection (Section 347 AO) is permissible as a formal extrajudicial remedy against administrative acts by the tax authorities.
Einspruchsberechtigt ist derjenige, der durch einen Verwaltungsakt beschwert wird (§ 350 AO). Schriftlichen Verwaltungsakten ist eine Legal appeal beizufügen (§ 356 AO). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 AO). Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet schriftlich über den Einspruch (§§ 366, 367 AO). Die Beschwerde als eigenständiger förmlicher Rechtsbehelf existiert nicht mehr.

Als nichtförmliche außergerichtliche Rechtsbehelfe können die Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und Änderungsanregung (AEAO vor § 347) angesehen werden. War der Steuerpflichtige mit seinen außergerichtlichen Rechtsbehelfen nicht erfolgreich, kann als gerichtlicher Rechtsbehelf die Klage vor dem Finance court erfolgen.

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