Prokurist / Prokura


Die Prokura ist ein in einem Handelsgewerbe ausdrücklich erteiltes Vertretungsrecht großen Umfangs (§§ 48-53 HGB).

Umfang der Prokura

Der Prokurist kann alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die überhaupt in einem Handelsgewerbe vorkommen können.

Er kann z. B. Wechsel akzeptieren, Darlehen aufnehmen oder kündigen, Bürgschaften eingehen, Personal einstellen und entlassen, Handlungsvollmacht erteilen, den Sitz der Firma verlegen, den Geschäftszweig des Unternehmens ändern.

Der Prokurist darf jedoch keine Rechtshandlungen vornehmen, die wesentliche Belange des Betriebes berühren, also nicht:

  • das Geschäft auflösen
  • das Geschäft verkaufen
  • Prokura erteilen oder übertragen
  • Konkurs/Vergleich anmelden
  • Gesellschafter aufnehmen (mit Ausnahme eines stillen Gesellschafters)
  • Inventar oder Bilanz unterschreiben
  • Grundstücke veräußern oder belasten, sofern er nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt ist
  • die Firma löschen

Erteilen der Prokura

Die Prokura kann nur durch ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Erklärung erteilt werden. Wie bei der gewöhnlichen Vollmacht wird die Erteilung den Geschäftsfreunden in der Regel durch Rundschreiben bekannt gegeben. Die Erteilung der Prokura ist beim Handelsregister anzumelden; das Amtsgericht kann die Eintragung durch Ordnungsstrafen erzwingen.

Der Prokurist unterschreibt, indem er zu der Firma den Zusatz „per prokura“ macht. Es ist üblich, „pp.“ oder „ppa.“ vor den Namen des Prokuristen oder vor die Firma zu setzen.

Arten der Prokura

Einzelprokura – Der einzelne Prokurist ist ermächtigt allein die g tretungsmacht auszuüben. So ist es meist in kleinen und mittelgroße nehmen.

Filialprokura – Sie ist beschränkt auf eine Zweigniederlassung.

Gesamtprokura – Zwei oder mehrere Personen dürfen die Vertretungsmacht nur gemeinsam ausüben. So unterschreibt bei Aktiengesellschaften der Prokurist in der Regel gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem zweiten Prokuristen.

Hinweis: Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Prokura ist nur im Innenverhältnis möglich, Dritten gegenüber ist sie aber unwirksam.

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