Unter Liebhaberei werden im steuerlichen Sinn Tätigkeiten verstanden, die nicht mit Intention to make a profit vorgenommen werden. Daher können keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und insbesondere keine Verluste abgezogen werden. Die Kriterien wurden durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH entwickelt (GrS BFH BStBI. II 1984, S. 751).
An der Gewinnerzielungsabsicht mangelt es, wenn u. a. in der Total period das Gesamtergebnis voraussichtlich negativ ist (zur zweistufigen Prüfungsrangfolge vgl. BFH v 21.7.2004, XR 33/63, BFH/ NV 2003, 912). Ziel ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige ihr Hobby oder ihre Passionen steuermindernd als Unternehmen ausgeben.
Areas that are suspected of being a hobby are horse breeding, rallying, rental of mobile homes or holiday apartments (especially if there is only one property at a time). The expenses are then in principle non-deductible costs of private life.