Im deutschen Arbeitsrecht besteht das Verbot, Beschäftigte wegen bestimmter mit ihrer Person in Verbindung stehender Eigenschaften bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen beziehungsweise bei der Gestaltung der konkreten Arbeitsverhältnisse ungleich im Vergleich zu anderen Arbeitssuchenden beziehungsweise Beschäftigten zu behandeln.
Legal basis
This labor law prohibition of discrimination is derived in particular from the principle of equality Article 3 of the Basic Law (GG), according to which all people are equal before the law and discriminatory unequal treatment in all areas of life is not permitted.
The General Equal Treatment Act (AGG), which came into force in 2006, created a central legal provision that primarily serves the purpose of preventing discrimination through discrimination in the world of work.
Covered protection areas
Es ist verboten, Personen wegen ihrer ethnischen oder rassischen Abstammung zu benachteiligen. Ebenso darf niemand grundsätzlich wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen arbeitsrechtlich benachteiligt werden.
Von dieser Vorgabe sind allerdings die Äußerungen bestimmter extremistischer Anschauungen ausgenommen (z.B. Nazi-Parolen auf Internet-Portalen).
Verboten sind auch Benachteiligungen, die sich auf die sexuelle Identität, Behinderungen und Lebensalter beziehen.
Vom Diskriminierungsverbot nicht umfasst sind dagegen schlüssig im Zusammenhang mit der jeweiligen Berufsausübung stehende Ungleichbehandlungen.
Zum Beispiel der Nachweis bestimmter, nicht von jeder Person erreichbarer Qualifikationen (z.B. Studienabschluss für Lehrer, Führerschein für Busfahrer, Fremdsprachenkenntnisse für Übersetzer) oder körperlicher Fähigkeiten (z.B. Tauchtauglichkeit für Berufstaucher).