Bei der Einkommensteuer sind unterschiedliche Veranlagungsformen möglich. Nach dem Individualprinzip wird jeder Steuerpflichtige allein zur Steuer veranlagt (Einzelveranlagung). Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, es muss eine Einkommensteuererklärung (Steuererklärung) abgegeben werden (§ 25 EStG). Bei Ehegatten ist jedoch die gemeinsame Veranlagung der Regelfall (Zusammenveranlagung). Dabei können die Vorteile des Ehegattensplitting genutzt werden.
Die Einkünfte beider Ehegatte werden zusammengerechnet und beide Ehepartner zusammen wie ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Wählt einer der beiden Eheleute die Getrennte Veranlagung, so sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Die Special editions und außergewöhnlichen Belastungen werden hälftig aufgeteilt. Eine Sonderform ist die Besondere Veranlagung. Dabei werden im Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Ehegatten so behandelt, als wenn sie die Ehe nicht geschlossen hätten (§ 26c EStG).
Income tax assessment
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