Contents of the employment contract

Bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei. Sie haben aber bestehende Vorschriften von Gesetzen, Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen zu beachten, wenn diese auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann z. B. umfassen:

Employer: The company, legal form and registered office of the company must be specified.

Employees: First name, surname, address are to be given.

Start of contract: It must be specified precisely, including the end of the contract, if applicable.

Tätigkeitsbezeichnung: Sie sollte möglichst genau sein, z. B. Accountant.

Tätigkeitsbeschreibung: Sie sollte präzise sein und z. B. auch Vollmachten enthalten.

Vergütung: Sie ist in Art, Höhe, Steigerung, Fälligkeit, Auszahlungsweise auszuweisen.

Social benefits: The social benefits should be mentioned in detail.

Working time: Die Arbeitszeit ist als regelmäßige Arbeitszeit anzugeben.

Vacation: Er ist insbesondere anzugeben, wenn er über bestehende Regelungen hinausgeht.

Inability to work: Fälle der unverschuldeten Arbeitsverhinderung, z. B. Hochzeit, Umzug.

Non-competition clause: Arbeitnehmer dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Handelszweig keine eigenen Geschäfte betreiben.

Trial period: Die Länge der Probezeit sollte im Arbeitsvertrag genannt werden.

Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt, ggf. auch tarifvertraglich festgelegt.

Sind Teile des Inhaltes bereits gesetzlich, tarifvertraglich oder durch company agreement geregelt, sind sie ggf. im Arbeitsvertrag entbehrlich, sofern das Unternehmen dem Arbeitnehmer nicht weitergehende Rechte einräumen will.

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