Vertragsarten: Die verschiedenen Verträge in der Übersicht

Im Alltag werden viele Verträge abgeschlossen – mitunter ohne, dass dies jedes Mal offensichtlich ist. Ein Beispiel ist der Einzelhandel, in dem es tagtäglich an der Supermarkt-Kasse zu Kaufverträgen kommt. Während sich Verbraucher über solche Verträge kaum Gedanken machen, müssen sich Unternehmen jederzeit im Klaren darüber sein, was der Vertragsschluss bedeutet. Besonders die Rechtsfolgen können ansonsten zum Bumerang werden.

Welche verschiedenen Vertragsarten existieren? In der betrieblichen Praxis geht es nicht nur um Aspekte wie den Kaufvertrag. Gerade die Rechte und Pflichten gegenüber Beschäftigten, welche sich aus dem Arbeitsvertrag ableiten, sind ein wesentlicher Punkt. Unternehmen werden regelmäßig aber auch mit Darlehens- oder Leasingverträgen konfrontiert. Was kennzeichnet die verschiedenen Verträge?

Abbildung 1: Verträge spielen im beruflichen Alltag eine wichtige Rolle – doch welche Vertragsarten existieren und was ist dabei zu beachten?

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge sind wichtiger Bestandteil unternehmerischer Prozesse. Maßgebend für die rechtlichen Rahmenbedingungen ist §§ 611 ff. BGB. Nach allgemeiner Auffassung gilt der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag. Diese Einordnung ist insofern von Bedeutung, als dass hierdurch der Charakter des Schuldverhältnisses konkretisiert wird. Hintergrund: Im Fall eines Werkvertrags würde der Arbeitnehmer nicht nur seine Arbeitsleistung, sondern auch einen festgelegten Arbeitserfolg.

Im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer dazu, weisungsgebunden tätig zu werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass sowohl…

  • Inhalt
  • Zeit
  • Ort
  • Durchführung

…der Tätigkeiten vom Arbeitgeber bestimmt werden können. Diese Fremdbestimmung ist ein wesentliches Merkmal des Arbeitsvertrags.
In der Rechtsliteratur gelten Arbeitsverträge allgemein als Dauerschuldverhältnisse. Von dieser Einschätzung bleibt der Vertrag auch durch Befristungen oder Probezeiten unberührt. Welche Sachverhalte regelt ein Arbeitsvertrag?

Unter anderem werden darin Regelungen zu…

  • Sonderzahlungen
  • Urlaubszeitanspruch
  • Überstunden

…getroffen. Des Weiteren ist regelmäßig auch eine Tätigkeitsbeschreibung enthalten. Neben dem BGB wird der Arbeitsvertrag auch von anderen Rechtsordnungen berührt – wie dem Urlaubszeitgesetz oder Regelungen zum Kündigungsschutz.

Kaufvertrag

Kaufverträge gehören zu den im Alltag wichtigsten Vertragsarten. Grundsätzlich geht es in Kaufverträgen um das Andienen einer Sache oder eines Rechts, für das der Käufer als Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises erbringt. Kaufverträge können in der Praxis sowohl mittels Schriftform als auch mündlich geschlossen werden.

Im Alltag existiert der Kaufvertrag in verschiedenen Formen. Hierzu gehört der Verbrauchsgüterkauf. Aber auch Barkauf oder Kreditkauf sind Kaufverträge.

Im Kaufvertragsrecht werden verschiedene Aspekte geregelt. Diese betreffen unter anderem Pflichten des Verkäufers bezüglich der Beschaffenheit des Kaufgegenstands. So definiert das Vertragsrecht unter anderem den Umgang mit Sachmängeln nach § 434 BGB.

Sollte eine Kaufsache in seiner Beschaffenheit nicht mängelfrei sein, ergeben sich hieraus verschiedene Rechtsfolgen – von der Nacherfüllung über die Kaufpreisminderung bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Besondere Regeln gelten bei Kaufverträgen im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften – sprich dem Versandhandel. Gerade das Thema Widerruf rückt für einige Branchen besonders stark in den Fokus.

Darlehensvertrag

Darlehensverträge haben im betriebswirtschaftlichen Kontext eine besondere Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Unternehmen sich sowohl in der Position des Schuldners als auch das Gläubigers wiederfinden können. Generell beruht der Darlehensvertrag auf dem gegenseitigen Austausch von Leistungen (Kreditverträge sind dem Darlehensvertrag gleichgestellt). Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seinem Gegenüber eine festgelegte Geldsumme anzudienen.

Dieser Hauptleistungspflicht stehen sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten des Darlehensnehmers gegenüber. Letzterer muss den im Vertrag vereinbarten Zins leisten und die Tilgung bewerkstelligen. In der Praxis ist – gerade im Bereich der Verbraucherdarlehen – zwar der Ratenkredit verbreitet.

Im Geschäftsbetrieb können andere Darlehensarten in den Vordergrund treten. Hierzu zählt beispielsweise das endfällige Darlehen. Letzteres beruht auf einer Tilgung der Kreditschuld am Ende der vereinbarten Laufzeit. Hypothekendarlehen sind Verträge, denen eine Besicherung mit Grundpfandrechten zugrunde liegt. Letztere sind Hypothek oder Grundschuld. In der Praxis sehr oft im Einsatz ist die Grundschuld. Hintergrund: Anders als Hypotheken ist eine Grundschuld nicht an die begründende Forderung gebunden.

Im betrieblichen Alltag ebenfalls eine Rolle spielen sogenannte Sachdarlehen. Hier werden dem Darlehensnehmer keine finanziellen Mittel, sondern Sachen als Darlehensgegenstand zur Verfügung gestellt. Zusätzlich existiert auch noch der sogenannte Schweizer Kredit, der häufig ohne SCHUFA-Relevanz gewährt wird. Dafür spielt die Betrachtung der restlichen Bonität eine übergeordnete Rolle.

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsverträge spielen so gut wie ausschließlich nur im geschäftlichen Kontext eine Rolle. Während viele Vertragsarten in Deutschland auf gegenseitige Rechte und Pflichten abzielen – sie also synallagmatische Verhältnisse begründen, fehlt diese Eigenschaft beim Gesellschaftsvertrag. Hier geht es vielmehr darum, eine gemeinsame Zielsetzung zu definieren und die Leistungen aus dem Vertrag dieser unterzuordnen.

Begründet werden kann ein Gesellschaftsvertrag nach dem Handelsgesetzbuch bzw. dem BGB. Grundsätzlich ist der Vertrag der Rahmen, unter dem eine Gesellschaft nach außen hin am Geschäftsverkehr teilnehmen kann.

In der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und dessen Inhalt lässt der Gesetzgeber relativ viele Freiheiten zu – etwa in der Art und Weise, wie die einzelnen Gesellschafter zusammenarbeiten. Auch in Bezug auf den Zeitfaktor, sprich die Dauer des Vertrags, sind die einzelnen Unterzeichner sehr frei. So kann ein Gesellschaftsvertrag durchaus nur vorübergehend angelegt sein. Gesellschaftsverträge regeln grundsätzlich, wie eine Gesellschaft im Innenverhältnis organisiert ist. Darüber hinaus kann der Vertrag auch Außenwirkung haben. Allerdings ist diese regelmäßig durch geltendes Recht – etwa gegenüber Verbrauchern oder Geschäftspartnern – eingeschränkt.

Welche Verträge gibt es noch?

Die bisher genannten Vertragsarten sind im betriebswirtschaftlichen Alltag oft anzutreffen. Unternehmen sehen sich im Alltag aber noch einer Palette anderer Verträge gegenüber. Hierzu gehören unter anderem:

  • Miet- und Pachtvertrag
  • Leasingvertrag
  • Bürgschaftsvertrag usw.
Abbildung 2: Bei Verträgen kommt es auf die Gestaltung an.

Fazit: Betriebswirte müssen ihre Verträge kennen

Im geschäftlichen Verkehr ist es üblich, Verträge abzuschließen. Bevorzugt – aufgrund der besseren Beweisbarkeit – ist beim Abschluss die Schriftform. Aber: Viele Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Egal, für welche Variante sich Betriebswirte letztlich entscheiden – vor dem Abschluss muss klar sein, was der Vertrag beinhaltet. Andernfalls besteht die Gefahr, Fehler zu machen. Und diese werden in der betrieblichen Praxis sehr schnell teuer.

Bekannt sein müssen nicht nur die Pflichten des Gegenübers. Es kommt auch darauf an, sich mit den eigenen Pflichten auseinanderzusetzen – um basierend auf diesem Wissen richtige Entscheidungen zu treffen.

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