Zweiter Arbeitsmarkt

Definition / Erklärung

Unter dem Begriff zweiter Arbeitsmarkt versteht man die durch die Allgemeinheit (durch den Staat) finanzierte Einstellung von Arbeitskräften, die ohne diese Hilfe keinen Arbeitsplatz erhalten können (öffentliche Beschäftigung). Zum zweiten Arbeitsmarkt gehören die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), die Errichtung von Beschäftigungsgesellschaften und die sogenannten „Ein-Euro-Jobs“.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

In der Regel sind die Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Gemeinden, Wohlfahrtsverbände oder Vereine, die für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen sowie Lohn- und Sachkostenzuschüsse aus öffentlichen Kassen erhalten. Eine ABM-Stelle wird normalerweise für bis zu einem Jahr bewilligt.

Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können bis zu drei Jahre gefördert werden. Die Förderung muss im öffentlichen Interesse liegen. Deswegen werden solche Maßnahmen gefördert, die zur Verbesserung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Struktur einer Region beitragen und es arbeitslosen Personen ermöglichen, durch eine befristete Beschäftigung ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wieder zu erlangen.

Beschäftigungsgesellschaften

Als Beschäftigungsgesellschaften können neue Unternehmen gegründet werden, die von den Arbeitslosen selbst, von Vereinen, Gewerkschaften oder Gemeinden betrieben werden. Beschäftigungsgesellschaften bieten beispielsweise Garten-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten oder soziale Dienstleistungen an. Auch die Beseitigung von Altlasten (wie etwa Bodensanierung oder die Verschrottung alter Anlagen) kann von Beschäftigungsgesellschaften durchgeführt werden. Dabei sind sie auf finanzielle Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten angewiesen.

Ein-Euro-Jobs

Hierbei handelt es sich vor allem um ein Instrument zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt. Ein-Euro-Jobs sind sozialabgabenfreie gemeinnützige Tätigkeiten für Wohlfahrtsverbände oder Kommunen, wobei sich die Träger Verpflichten, dass im Zuge dieser Maßnahmen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängt werden.

Die vorgenannten Institutionen schaffen derartige Jobs in Eigenregie und erhalten von der Bundesagentur für Arbeit (BA) pauschale Zuschüsse. Den Arbeitslosen wird für Ausübung dieser Jobs zusätzlich zu den pauschalierten Regelleistungen und den Leistungen für Unterkunft und Heizung ein bis maximal zwei Euro pro Stunde gezahlt.

Arbeitslosen, die einen Ein-Euro-Job ablehnen, können die ALG II-Bezüge gekürzt werden. Wer mehr als 15 Wochen-Arbeitsstunden in einem Ein-Euro-Job tätig ist, wird in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslos geführt.

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