Vorläufige Veranlagung

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung bedeutet eine vorläufige Festsetzung der Steuer gem. § 165 AO nur ein punktuelles Offenhalten wegen partiell verbleibender Unsicherheit. Bei dauerhafter Unsicherheit ist allerdings eine Schätzung angezeigt.


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