Vorbehalt der Nachprüfung

Eine Steuer kann nach § 164 I AO auch ohne abschließende Prüfung festgesetzt werden. Diese Festsetzung unter Vorbehalt betrifft den gesamten Bescheid. Jeder materielle oder rechtliche Mangel kann daher zu einer Aufhebung oder Änderung führen (§ 164 II AO). Auch der Änderungsbescheid kann unter Vorbehalt ergehen.


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