Vollstreckung im Steuerrecht

Im Rahmen des Erhebungsverfahrens können die Steuerzahlungen im Wege der Vollstreckung eingezogen werden. Die Vollstreckung erfolgt im Verwaltungsweg durch die Finanzbehörden (§ 249 AO). Voraussetzung ist die Fälligkeit der Steuerschuld. Der Steuerpflichtige wird bei Nicht-Zahlung durch Mahnung (§ 259 AO; in der Praxis oft sogar zweimalige Mahnung) und Leistungsgebot (§ 254 AO) nochmals aufgefordert die fällige Steuerschuld zu begleichen.

Ist dies ohne Erfolg kann in das bewegliche und unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, die Steuer wird zwangsweise eingezogen. Beim beweglichen Vermögen (Sachen, Forderungen, Vermögensgegenstände) ist die Pfändung vorgesehen (§ 281 AO). Die Vollstreckungsbehörde erwirbt ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung (§ 296 AO).

In das unbewegliche Vermögen (Grundstücke, aber auch Schiffe und Luftfahrzeuge, soweit sie in Register eingetragen sind) wird erst vollstreckt, wenn das bewegliche Vermögen zur Deckung der Steuerschuld nicht ausreicht (§ 322 IV AO). Die Verwertung erfolgt durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek (§ 322 AO). Außerdem ist der dingliche Arrest von Vermögensgegenständen (§ 324 AO) und der persönliche Arrest des Steuerpflichtigen (§ 326 AO) zur Sicherung der Steueransprüche möglich. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Steuerschuldner zu tragen (§ 337 AO).


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