Verrechnungspreise

Verrechnungspreise werden in einem Unternehmen oder zwischen verbundenen Unternehmen für Güter und Dienstleistungen festgesetzt. Sie entsprechen häufig nicht dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis. Im grenzüberschreitenden Leistungs- und Güteraustausch innerhalb eines Konzernverbundes sind die Verrechnungspreise ein bedeutender Faktor für die Einkunftsabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen.

Als Maßstab gilt im internationalen Steuerrecht der Fremdvergleich (dealing-at-arm’s-length-Prinzip). Verrechnungspreise sollen dem Preis entsprechen, den fremde Dritte für eine vergleichbare Leistung vereinbart hätten. Der Fremdvergleichsmaßstab wurde von der deutschen Finanzverwaltung („Verwaltungsgrundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“; § 1 AStG) sowie von internationalen Organisationen („OECD-Bericht über Verrechnungspreise und multinationale Unternehmen“; Art. 9 OECD-Musterabkommen) konkretisiert.

Verrechnungspreise können anhand der Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- oder Wiederverkaufspreismethode bestimmt werden. Ist eine direkte Einzelabrechnung nicht möglich, können die Leistungen nur indirekt über Kostenumlagen verrechnet werden. Alternativ zu den Standardmethoden werden gewinnvergleichende Methoden diskutiert. Eine Einkünftekorrektur der Finanzverwaltung auf Grund einer Angemessenheitsprüfung kann zu Doppelbesteuerungen führen.

Eine Maßnahme zur weitgehenden Beseitigung von Doppelbesteuerungen wäre die Durchführung simultaner, koordinierter Betriebsprüfungen über die Grenze. Unternehmen können ihre Verrechnungspreisgestaltungen durch Vorwegauskünfte absichern (APA). Außerdem ist eine korrespondierende Gegenberichtigung im anderen Staat möglich (Art. 9 II OECD-Musterabkommen; europäische Schiedsverfahrenskonvention).

Nach § 90 Abs. 3 AO müssen Unternehmen eine Dokumentation ihrer Verrechnungspreise vorlegen können. Zu den Inhalten der Dokumentation ist eine Rechtsverordnung erlassen worden (Gewinnaufzeichnungsabgrenzungsverordnung; GAufzV). Bei Nichtbeachtung können Strafen festgesetzt werden. Außerdem ist eine Schätzung möglich. In vielen OECD-Staaten bestehen mittlerweile Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation.


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