Verdeckte Einlage

Verdeckte Einlagen werden angenommen, wenn der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft einlagefähige Vermögensvorteile zuwendet, der aber keine Gegenleistung der Gesellschaft gegenübersteht. Das Gesellschaftsverhältnis muss ursächlich für die Zuwendung sein. Die Einlagen sind mit dem Teilwert anzusetzen.


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