Urlaub: Urlaubsanspruch, Krankheit und Bildungsurlaub

Wer hat einen Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieses gilt auch für teilzeit- und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter.

Voraussetzung für einen vollen Urlaubsanspruch ist allerdings, dass Sie bereits mindestens sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind. Haben Sie im laufenden Kalenderjahr noch keine sechs Monate gearbeitet, bekommen Sie nur einen anteiligen Urlaub. Waren Sie also beispielsweise 31/2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt, dann stehen Ihnen drei Zwölftel des vollen Jahresurlaubs zu.

Der anteilige Urlaub muss Ihnen übrigens auch dann gewährt werden, wenn Sie insgesamt weniger als sechs Monate in einem Betrieb gearbeitet haben (z. B. als Aushilfe oder Student während der Semesterferien). In diesem Fall wird der anteilige Urlaub nicht nach den vollen Kalendermonaten, sondern nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer berechnet. Dauerte Ihr Arbeitsverhältnis also z. B. vom B. März bis zum 15. Juli, dann haben Sie Anspruch auf vier Zwölftel des vollen Jahres-urlaubs.

Waren Sie in einem Unternehmen über sechs Monate beschäftigt und endet Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, dann können Sie ebenfalls nur einen anteiligen Urlaub beanspruchen.

Wie viel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu?

Die Urlaubsdauer sollte — sofern sie nicht tarifvertraglich festgelegt ist — in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. In den meisten Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub fünf bis sechs Wochen.

Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag keine Urlaubsregelung enthalten sein, dann gilt für Sie das Bundesurlaubsgesetz. Danach können Sie jährlich einen Mindesturlaub von 24 Werktagen beanspruchen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Schwerbehinderte haben außerdem einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage (bei einer Sechs-Tage-Woche auf sechs Tage).

Wann wird der Urlaub gewährt?

Die zeitliche Urlaubsregelung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, beim Aufstellen des Urlaubsplans die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz darf der Arbeitgeber nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die sozialen Verhältnisse anderer Kollegen es erfordern. So wird in der Regel einem Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern der Urlaub vorrangig während der Ferienzeit gewährt.

Wurde Ihnen der Urlaub zeitlich bereits fest zugesagt, dürfen Sie zu diesem Termin auch Ihren Urlaub antreten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn etwa ein betrieblicher Notfall eingetreten ist und Sie unbedingt gebraucht werden. Allerdings müssen Ihnen dann die entstandenen Kosten (z. B. für die Stornierung der Reise) vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Ist Ihnen der Urlaub zu dem von Ihnen gewünschten Termin versagt worden und fahren Sie dennoch weg, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das wäre auch dann zulässig, wenn Sie der Meinung sind, Ihr Chef habe Ihre Wünsche bei der Urlaubsplanung nicht angemessen berücksichtigt. Ehe Sie eine fristlose Kündigung riskieren, sollten Sie sich in einem solchen Fall besser an das Arbeitsgericht wenden und dort Ihren Urlaubsanspruch klären lassen. Wenn die Zeit vor Ihrem geplanten Urlaubsantritt knapp wird, können Sie auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Am besten lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Gewerkschaft oder von einem Anwalt beraten.

Wann darf der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden?

Der Urlaub muss grundsätzlich während des jeweiligen Urlaubsjahres genommen werden. Anderenfalls erlischt Ihr Urlaubsanspruch mit dem Ende des Urlaubsjahres. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihnen der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen keinen Urlaub gewährt hat oder Sie selbst aus bestimmten Gründen keinen Urlaub nehmen konnten (weil Sie z. B. krank waren). In diesem Fall verfällt Ihr Urlaubsanspruch erst am 31. März des Folgejahres (tarifvertraglich kann auch eine längere Frist gelten).

Nehmen Sie Ihren Urlaub in dieser Zeit auch nicht wahr, dann erlischt Ihr Urlaubsanspruch endgültig, es sei denn, Sie treffen mit Ihrem Chef eine andere Vereinbarung.

Wird eine Arbeitnehmerin im Laufe des Urlaubsjahres schwanger, dann dürfen ihr für die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung keine Urlaubstage abgezogen werden. Sie kann ihren vollen Jahresurlaub auch noch vor Beginn der Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen.

Wenn man im Urlaub krank wird

Sind Sie im Urlaub krank geworden, dürfen die Krankheitszeiten nicht auf Ihren Urlaubsanspruch angerechnet werden. Lassen Sie sich deshalb die Krankheitstage während Ihres Urlaubs attestieren und legen Sie die Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vor.

Allerdings dürfen Sie die wegen Ihrer Krankheit entgangenen Urlaubstage nicht eigenmächtig an Ihren regulären Urlaub dranhängen, sonst riskieren Sie auch hier eine fristlose Kündigung. Rufen Sie am besten Ihren Chef an und fragen Sie ihn, ob er mit einer Verlängerung des Urlaubs um die Zeit Ihrer Krankheit einverstanden ist.

Wann besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs?

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie Ihren Urlaub (vollständig) nehmen konnten, muss der Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch finanziell abgelten. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn Sie tatsächlich keine Möglichkeit mehr haben, Urlaub zu machen, weil Ihr Arbeitsverhältnis definitiv beendet ist.

Eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruchs kommt daher nur in den Fällen in Betracht, in denen entweder Sie bzw. Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt haben oder Ihnen der Urlaub wegen dringender betrieblicher bzw. in Ihrer Person liegender Gründe vor einer fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach dem Urlaubsentgelt, das nicht mit einem zusätzlich geleisteten Urlaubsgeld zu verwechseln ist. Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach der Durchschnittsvergütung, die Sie in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten haben.

Welchen Urlaubsanspruch hat man bei einem Stellenwechsel?

Haben Sie vor Beendigung Ihres letzten Arbeitsverhältnisses bereits Ihren vollen Urlaubsanspruch erhalten, können Sie von Ihrem neuen Arbeitgeber keinen weiteren Urlaub mehr verlangen. Wurde Ihnen bei Ihrer bisherigen Arbeitsstelle lediglich ein anteiliger Urlaub gewährt, können Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber einen weiteren anteiligen Urlaub geltend machen. Allerdings müssen Sie zuvor die oben beschriebene Wartezeit von sechs Monaten erfüllt haben. Wenn Sie bei Ihrer alten Firma überhaupt keinen Urlaub hatten und bei Ihrem neuen Arbeitgeber während des Kalenderjahres mindestens sechs Monate beschäftigt waren, können Sie den vollen Urlaub beanspruchen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Vom Erholungsurlaub ist der so genannte Bildungsurlaub zu unterscheiden, der Arbeitnehmern und Auszubildenden in vielen Bundesländern zu gewähren ist. Pro Jahr dürfen Sie fünf Tage Bildungsurlaub nehmen. Ihr Chef muss Ihnen während dieser Zeit den Lohn bzw. das Gehalt ungekürzt fortzahlen. Wenn Sie zur Berufsschule gehen, müssen Sie während dieser Zeit vom Unterricht freigestellt werden.

Der Bildungsurlaub soll in erster Linie der beruflichen Weiterbildung oder auch der politischen Bildung dienen. Es muss sich hierbei um eine Bildungsveranstaltung handeln, die durch das Sozial- oder das Bildungsministerium als solche anerkannt ist. Informationen über die in Frage kommenden Veranstaltungen erhalten Sie bei diesen Ministerien (Adressen siehe Kapitel »Wichtige Adressen rund um den Job«).

Grundsätzlich müssen Sie die Kosten für solche Weiterbildungsmaßnahmen aus eigener Tasche zahlen. Bildungsurlaub können Sie erst beanspruchen, wenn Ihr Arbeits- oder Ausbil- dungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Ihren Arbeitgeber sollten Sie so früh wie möglich über Ihren Wunsch, für einen Bildungsurlaub freigestellt zu werden, unterrichten, spätestens jedoch sechs Wochen vor der Freistellung.

Ihr Arbeitgeber darf die von Ihnen beantragte Freistellung nur dann ablehnen, wenn zwingende betriebliche Gründe (z. B. ein wichtiger Auftrag) oder Urlaubswünsche anderer Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, Ihrem Anliegen entgegenstehen.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Bildungsurlaub für den gewünschten Zeitraum gewähren, können Sie Ihren Anspruch entweder zu einem späteren Termin im laufenden Kalenderjahr geltend machen oder diesen auf das darauf folgende Jahr übertragen lassen. Im letzteren Fall können Sie dann sogar einen zweiwöchigen Bildungsurlaub machen.

Urlaub — wichtige Urteile

Ohne Urlaub kein Urlaubsgeld
Kann ein Arbeitnehmer wegen langer Krankheit keinen Urlaub machen, muss der Arbeitgeber ihm auch nicht das tariflich vereinbarte Urlaubsgeld zahlen.
BAG – AZ: 9 AZR 255/96

Kein Rückruf aus dem Urlaub
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, dann ist er an diese Entscheidung gebunden. Er darf den Mitarbeiter deshalb in der Regel nicht wegen dringender betrieblicher Belange aus dem Urlaub zurückrufen. Daher ist auch eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, den Urlaub unter bestimmten Umständen abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, unwirksam.
BAG, 20. 6. 2000 – AZ: 9 AZR 404 und 405/99

Kein Urlaubsanspruch bei Krankheit
Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht innerhalb des festgelegten Übertragungszeitraums (meist der 31. März des Folgejahres), dann verliert er seinen Urlaubsanspruch. Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank war und aus diesem Grund den Resturlaub nicht mehr in dem Übertragungszeitraum nehmen konnte.
BAG – AZ: 9 AZR 792/95



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