Unlauterer Wettbewerb

Als unlauterer Wettbewerb wird jede Form des Wettbewerbs bezeichnet, die sich nicht auf die Leistung (wie Qualität des Produktes, Preis, Service) als zulässiges Mittel der Auseinandersetzung mit der Konkurrenz beschränkt, sondern sich unlauterer Verhaltensweisen bedient. Welche Praktiken unlauter sind, ist vor allem durch das UWG geregelt.

Wer durch Täuschung und Irreführung sowie andere gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen versucht den Mitbewerber aus dem Feld zu schlagen, kann nach §1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden. Unter Umständen liegt sogar eine strafbare Handlung (§§4,12,15,17 UWG) oder eine Ordnungswidrigkeit (§§ 8, 14 UWG) vor.

Verstöße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs sind beispielsweise:

Gebrauch eines gut eingeführten oder ähnlich klingenden Firmennamens;

Gebrauch einer eingeführten und gesetzlich geschützten Warenbezeichnung;

Verbreiten unrichtiger Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse, besonders über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren, über den Zweck des Verkaufs, über die Menge der Vorräte oder über den Besitz von Auszeichnungen, um damit den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen;

Verbreitung unwahrer Behauptungen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren eines anderen, die geeignet sind den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen (anzuschwärzen) ;

Irreführende Angaben über das eigene Geschäft und die Beschaffenheit von Waren, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen;

Herabsetzen von Mitbewerbern, indem jemand in versteckter oder offener Weise seine Waren oder Leistungen mit denen der Konkurrenz vergleicht, um die eigene Leistung dadurch hervorzuheben und die des Wettbewerbers herabzusetzen (vergleichende Werbung);

Bestechen von Angestellten anderer Firmen durch Gewährung von Schmiergeldern oder Geschenken, urn Bezugsquellen, Kundenkreis, Herstellungsort von Erzeugnissen, Organisation und dergleichen zu erfahren;

Zusenden unbestellter Waren;

Zum Wettbewerbsrecht gehören auch das Rabattgesetz, die Zugabe-Verordnung. das Markengesetz, das Gebrauchsmustergesetz. das Patentgesetz sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.

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