Umgekehrte Maßgeblichkeit

Grundsätzlich ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend (Maßgeblichkeitsprinzip). § 5 I 2 EStG erlaubt die Anwendung steuerlicher Wahlrechte jedoch nur, wenn in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wird. Damit wirkt das Steuerrecht auf das Handelsrecht zurück. Die Maßgeblichkeit wird „umgekehrt“.


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