Telearbeit: Formen, Vorteile und Risiken

Was versteht man unter Telearbeit?

Unter dem Begriff »Telearbeit« ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit zu verstehen, die ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentra­len Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Die­ser Arbeitsplatz ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Welche Formen von Telearbeit gibt es?

Es gibt unterschiedliche Formen der Telearbeit. Sie kann beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (»heim­basierte Telearbeit«) oder auch unterwegs (»mobile Telearbeit«) erbracht werden. Manche Arbeitgeber setzen ihre Mitarbeiter bei ihren Kunden ein, wobei die gesamte Ausstat­tung, mit der gearbeitet wird, dem Arbeitgeber gehört (On-Site-Telearbeit). Telearbeit kann aber auch dergestalt organi­siert sein, dass Telearbeitsplätze in so genannten Telecentern gebündelt werden.

Bei der heimbasierten Telearbeit können die Mitarbeiter ihre Arbeit entweder ausschließlich zu Hause oder in Form der »alternierenden Telearbeit« erbringen, indem sie zeitweise zu Hause, aber auch an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb arbeiten. Die alternierende Telearbeit ist am meisten verbreitet. Sie berücksichtigt das Kommunikationsbedürfnis der Telearbeitnehmer und hilft deren soziale Isolation zu vermeiden.

Vorteile der Telearbeit

Telearbeit ermöglicht ein ungestörtes Arbeiten zu Hause nach dem persönlichen Lebensrhythmus und bei freier Zeiteintei­lung. Besonders praktisch ist diese Form der Berufstätigkeit für Frauen und Männer, die ihre Kinder zu Hause betreuen (z. B. während der Elternzeit). Telearbeit kann somit zu einer Integration von Beruf und Familie führen.

Darüber hinaus spart die Telearbeit durch weniger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kosten und Zeit. Dieser Aspekt dürfte vor allem für Arbeitnehmer interessant sein, die ansonsten täglich eine Strecke von 50 und mehr Kilometern zu ihrem Arbeitsplatz zurückzulegen haben und auf die Nut­zung ihres Pkws angewiesen sind.

Schließlich verbessert Telearbeit die Beschäftigungsmöglich­keiten in strukturschwachen Regionen sowie für benachteilig­te Arbeitnehmer wie z. B. Behinderte.

Risiken der Telearbeit

Die Möglichkeit, eigenverantwortlich seine Arbeitszeit sowie die Arbeitsumstände zu Hause zu organisieren, kann manch­mal dazu führen, dass vor allem unvorhergesehene private Ereignisse den Arbeitsplan beeinflussen und so zu Stress-Situa­tionen führen können. Arbeitnehmer, die zu Hause gleichzei­tig ihre Kinder betreuen, müssen oftmals mit Störungen und Konzentrationsproblemen rechnen.

Auf Grund der Tatsache, dass der Arbeitsplatz rund um die Uhr zugänglich ist, besteht das Risiko der Selbstausbeutung sowie der Vernachlässigung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Des weiteren können Vereinsamung, Isolation, Motivationsverlust und Akzeptanzprobleme drohen. Daneben können Fragen der Datensicherheit und der Haftung bei Schäden durch Dritte im häuslichen Bereich auftauchen.

Welchen rechtlichen Status haben Telearbeitnehmer?

Prinzipiell kann Telearbeit in unterschiedlichen Rechtsverhält­nissen erbracht werden:

· Als Arbeitsverhältnis

· Als Heimarbeitsverhältnis

· Als arbeitnehmerähnliche Person

· Als Selbständiger.

Dabei ist der rechtliche Status eines Telebeschäftigten nicht von der vertraglichen Gestaltung, sondern von den tatsächli­chen Umständen der Aufgabenerfüllung abhängig.

Was ist bei der Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes zu beachten?

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes ist die Freiwilligkeit auf Seiten des Mitarbeiters. Lehnen Sie eine von Ihrem Arbeitgeber ge­wünschte Telearbeit ab und erhalten daraufhin eine Änderungskündigung, können Sie dagegen — mit einiger Aussicht auf Erfolg — beim Arbeitsgericht klagen. Ebenso obliegt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen sowie ein Anhörungsrecht bei Änderungskündigungen.

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Vereinbarung von Telearbeit, dann sollte darin gleichzeitig ein Rückkehrrecht für den Telearbeitnehmer an einen betriebli­chen Arbeitsplatz geregelt werden.

Bestehen Sie bei der Einführung von Telearbeit auf einer vertrag­lichen Vereinbarung sowie auf einer klaren Aufgabenbeschrei­bung. Auf diese Weise kann eventuellen Auseinandersetzungen über den Inhalt Ihres Telearbeitsverhältnisses vorgebeugt werden

Außerdem sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten die Arbeitsvorgänge in Form einer Stellenbeschreibung festlegen. Empfehlenswert ist es auch, Ihre Arbeitszeit in einer betriebli­chen oder individuellen Vereinbarung zu fixieren. Achten Sie darauf, dass Ihnen hierbei ein möglichst großer Freiraum zur eigenen Zeiteinteilung eingeräumt wird. Folgende Punkte sollten in einer solchen Arbeitszeitvereinbarung geregelt sein:

Eine Zeitspanne, in der der früheste Beginn und das späteste Ende der täglichen Arbeitszeit liegen muss

Eine Regelung, was z. B. als Überstunden oder Nachtarbeit zu gelten hat.

Für die alternierende Telearbeit können die Büroarbeits­tage mit den entsprechenden Arbeitszeiten festgelegt wer­den.

Falls im Betrieb der Bedarf besteht, können Fixzeiten vereinbart werden, zu denen Sie für die Kollegen sowie für Kunden erreichbar sind.

Festlegung von anrechenbaren Arbeitszeiten, wie z. B. Fahrzeiten zum Betrieb, Warte- oder Ausfallzeiten auf Grund von Systemstörungen.

Eventuelle Zugriffszeiten für das Rechnernetz.

Ein Zeiterfassungssystem, in dem Sie Ihre monatlichen vergütungsrelevanten Arbeitsstunden auflisten. Dieses kann z. B. in Form eines Arbeitstagebuches erfolgen, das dem jeweiligen Vorgesetzten am Monatsende vorzulegen ist.

Bezüglich der Entlohnung von Telearbeitnehmern bestehen keine Besonderheiten. Es gelten vielmehr die Vergütungsrege­lungen aus dem Tarif- und Arbeitsvertrag. Selbstverständlich haben Sie Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie auf Urlaubsentgelt nach § 11 Bundesurlaubsgesetz. Ihr Anspruch auf Gratifikationen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) richtet sich nach tarif- oder indivi­dualvertraglichen Vereinbarungen oder nach einer bestehen­den Betriebsvereinbarung.

Schließlich sollten in einer Vereinbarung zwischen dem Ar­beitgeber und dem Telearbeitnehmer folgende Punkte geklärt werden:

Die Bereitstellung, Wartung und Nutzung der Arbeitsmit­tel, also in erster Linie der EDV-Ausstattung zu Hause sowie die Erstattung weiterer laufender Kosten (z. B. Miet­anteil für häuslichen Arbeitsraum, Telefon, Internetanschluss).

Die Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke bzw. ein Nutzungsverbot.


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