Teilzeitarbeit: Urlaub, Krankheit und Anspruch

Unterschied zwischen Teilzeit- und Vollzeitstellen

Zwar gelten für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse grundsätzlich dieselben arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wie für Vollzeitarbeitsverhältnisse, doch kann es je nach Art des Teilzeitjobs zu Nachteilen kommen, insbesondere im Bereich der sozialen Sicherung. Diese gilt vor allem für so genannte geringfügig Beschäftigte Nebenjobs).

Teilzeitbeschäftigte haben naturgemäß nur einen Anspruch auf den anteiligen Lohn, der nach ihrer Arbeitszeit bemessen wird. Bemessungsgrundlage ist die Entgelthöhe für eine entsprechende Vollzeitstelle. Eine unterschiedliche Vergütung ist nur aus sachlichen Gründen (z. B. unterschiedliche Qualifikation oder Arbeitsleistung) zulässig.

Aus dem Verbot der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten folgt weiter, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Ihrer Arbeitszeit entsprechende anteilige Zahlung von Sonderzuwendungen (wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sowie übertariflicher Zulagen haben. Bei so genannten freiwilligen Leistungen (z. B. Gratifikationen) kommt es darauf an, ob diese nur auf Grund einer Ganztagsbeschäftigung gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, dann haben Sie darauf ebenfalls einen anteiligen Anspruch. In Zweifelsfällen sollten Sie sich — soweit vorhanden — an Ihren Betriebs oder Personalrat wenden.

Teilzeitbeschäftigten ist der gleiche Stundenlohn zu zahlen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie müssen auch in die gleichen tariflichen oder betrieblichen Vergütungsgruppen eingestuft werden wie ihre ganztags beschäftigten Kollegen. Außerdem gelten für sie grundsätzlich die gleichen Arbeitszeitregelungen und Vorschriften über Pausen wie für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings wird die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit meist arbeitsvertraglich festgelegt, wobei natürlich auch betriebliche Organisationsabläufe berücksichtigt werden. Der Betriebs- oder Personalrat hat aber in der Regel ein umfangreiches Mitspracherecht.

Müssen Teilzeitbeschäftigte Überstunden leisten?

Die Überstundenregelungen für Teilzeitbeschäftigte sind strenger als die für Vollzeitbeschäftigte. Grundsätzlich sind Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten nur zulässig, wenn eine Überstundenarbeit vertraglich vereinbart wurde und ein unvorhergesehener Arbeitsanfall entstanden ist.

Wurde keine Überstundenregelung getroffen, darf Ihr Chef nur in absoluten Notfällen Überstunden von Ihnen verlangen, so etwa, wenn keine vollzeitbeschäftigten Kollegen diese übernehmen können und ohne Ihre Hilfe ein geschäftsschädigendes Ereignis eintreten würde (z. B. eine Lebensmittellieferung würde verderben). Außerdem muss vorher der Betriebs- bzw. Personalrat in Ihre Überstundenarbeit eingewilligt haben. Selbstverständlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Überstundenarbeit zusätzlich bezahlen. Auf einen Überstundenzuschlag haben Sie allerdings — ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung — keinen Rechtsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten nämlich als Überstunden nur solche Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebes hinausgehen.

Wie viel Urlaub steht Teilzeitbeschäftigten zu?

Teilzeitbeschäftigte haben unabhängig von ihrer Arbeitsstundenzahl einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Das gilt selbstverständlich auch für so genannte geringfügig Beschäftigte.
Arbeiten Sie täglich eine gewisse Stundenzahl, dann stehen Ihnen genauso viele Urlaubstage zu wie Ihren ganztägig beschäftigten Kollegen. Sind Sie dagegen nur an einzelnen Wochentagen in der Firma, bekommen Sie anteilmäßig weniger Urlaub.

Beispiel: Sie arbeiten an zwei Tagen in der Woche. Die Woche hat in Ihrem Betrieb fünf Arbeitstage. Wenn der jährliche Urlaubsanspruch Ihrer Vollzeit-Kollegen 25 Tage beträgt, dann stehen Ihnen 10 Urlaubstage zu.

Selbstverständlich haben Sie auch Anspruch auf die Zahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes.
Für Feiertage gilt Folgendes: Fallen sie auf Wochentage, an denen Sie normalerweise arbeiten, haben Sie frei und Anspruch auf Zahlung Ihrer Arbeitsvergütung. Dagegen haben Sie bei Feiertagen außerhalb Ihrer Teilzeittätigkeit keinerlei Ansprüche.

Was ist, wenn man krank wird?

Im Krankheitsfall haben Teilzeitbeschäftigte ebenfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden sie pro Woche oder Monat arbeiten. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. In der Regel orientiert sich die Höhe der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung an dem »Lohnausfallprinzip«. Das heißt, es müssen Ihnen die durch Ihre Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich ausgefallenen Arbeitsstunden ersetzt werden.

Anspruch auf Mutterschutz

Frauen mit Teilzeitjobs haben sowohl Anspruch auf —± Mutterschutz (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) als auch auf die —> Elternzeit.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Teilzeitbeschäftigte?

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Kündigung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers allerdings nicht auch Vollzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.

Bisher wurden Teilzeitbeschäftigte bei betriebsbedingten Kündigungen aber häufiger als »weniger sozial schutzbedürftig« angesehen als Vollzeitbeschäftigte und durften daher eher entlassen werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das seit dem 01.01.2001 gilt, haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber unter den folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Umwandlung einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle:

· Sie sind in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt. Bei der Berechnung sind bisherige Teilzeitkräfte mit zu zählen. Auszubildende zählen nicht mit.

· Sie müssen mindestens seit sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt sein.

· Der Teilzeitbeschäftigung dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

· Der Arbeitsplatz muss für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet sein.

Ihren Wunsch auf Umwandlung Ihrer Stelle in eine Teilzeitstelle müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin mitteilen. Haben Sie bis vier Wochen vor der beabsichtigten Umwandlung keine Absage von Ihrem Chef erhalten, haben Sie einen rechtlichen Umwandlungsanspruch, den Sie dann notfalls auch gerichtlich durchsetzen können.

Stellt sich später heraus, dass die Stellenumwandlung für Ihren Chef nicht zumutbar ist, kann er darauf pochen, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt wird.
Arbeitnehmer, die eine Teilzeitstelle beanspruchen, dürfen bei künftigen Beförderungen oder Neubesetzungen nicht benachteiligt und auch nicht von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Seit dem 01.01.2001 müssen außerdem freie Arbeitsplätze im Betrieb grundsätzlich auch als Teilzeitstellen ausgeschrieben

werden. Der Betriebs- bzw. Personalrat muss stets über die Teilzeitarbeit im Unternehmen unterrichtet werden.
Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht gezwungen werden, von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle umzusteigen. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die später wieder ganztags arbeiten möchten, müssen bei der Besetzung freier Stellen in der Firma (bei gleicher Eignung) immer vorrangig berücksichtigt werden.

Teilzeitarbeit — wichtige Urteile

Keine Zwangsteilzeit für Beamte
Die Einstellung eines Lehrers in das Beamtenverhältnis darf nicht von dessen Einwilligung in die Reduzierung der Arbeitszeit und der damit verbundenen geringeren Besoldung abhängig gemacht werden. Eine solche aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung bei verringerten Bezügen verkürzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beamten auf hauptberufliche Dienstleistung bei voller Besoldung. Daher kann der Beamte eine Vollzeitbeschäftigung verlangen.
BVerwG, 2. 3. 2000 — AZ: 2 C 1/99

Sozialauswahl bei Teilzeitarbeitnehmern
Gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Handelt es sich um die Kündigung eines Teilzeitbeschäftigten, so ist es zulässig, wenn Vollzeitbeschäftigte nicht in die Sozialauswahl mit einbezogen werden. Dieses gilt sogar dann, wenn in dem Unternehmen wesentlich mehr Frauen als Männer in Teilzeit arbeiten.
EuGH, 26. 9. 2000 — AZ: C-322/98

Keine Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Gelten nach Tarifvertrag nur solche Arbeitsstunden als Überstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern hinausgehen, dann haben Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen.
BAG — AZ: 6 AZR 453/94


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