Tätigkeitsprinzip

Für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gilt in den Steuerabkommen das Tätigkeitsortprinzip (Art. 15 OECD-MA). Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen werden zwar grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert. Bei tatsächlicher und nicht nur vorübergehender Ausübung im anderen Vertragsstaat wird die dafür bezogene Vergütung im Tätigkeitsstaat besteuert. Nach der Rechtsprechung ist nunmehr auch für Geschäftsführer und leitende Angestellten einer Kapitalgesellschaft auf deren Tätigkeitsort und nicht mehr auf den Sitzstaat der Gesellschaft abzustellen (Art. 16 OECD-MA).


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