Steuerdestinatar

Derjenige, der die effektive Steuerlast nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftlich tragen soll, wird als Steuerdestinatar bezeichnet. Dabei ergeben sich insbesondere bei der Umsatz- und den Verbrauchsteuern (Verkehr- und Verbrauchsteuern) Abweichungen zum Steuerschuldner. Bei der Tabaksteuer z. B. wird die Steuer vom Hersteller geschuldet und abgeführt, wirtschaftlich tragen soll sie allerdings der Verbraucher des Tabaks. Es wird erwartet, dass der Produzent die Steuer an den Konsumenten „weitergibt“.


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