Prokura und Handlungsvollmachten

Jeder Unternehmer steht vor der Notwendigkeit, seinen Mitarbeitern Vollmachten für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu erteilen. Die Prokura ist im Handelsgesetzbuch (§ 48 ff. HGB) geregelt. Sie räumt dem Prokuristen sehr weit gehende Vollmachten ein. Neben der Prokura kann den Mitarbeitern allgemeine Handlungsvollmacht, Artvollmacht sowie Einzelvollmacht erteilt werden.

Prokura

Die Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB). Sie darf nach außen nicht eingeschränkt werden. Sie kann als Einzelprokura, Gesamtprokura (nur zwei oder mehr Prokuristen dürfen gemeinsam handeln) oder Filialprokura (beschränkt sich auf die Geschäfte einer Filiale) erteilt werden.

Der (die) Prokurist(en) zeichnet(n) im Geschäftsverkehr mit dem Zusatz ppa. (= per procura). Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt werden. Sie muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Folgende Geschäfte darf der Prokurist nicht vornehmen:

  • Unterzeichnung der Bilanz/Steuererklärung
  • Betriebsstilllegung
  • Insolvenzantrag
  • Veräußerung und Belastung von Grundstücken

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht kann formlos erteilt und beliebig begrenzt werden. Sie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im täglichen Geschäftsverkehr anfallen.

  • allgemeine Handlungsvollmacht bezieht sich auf alle gewöhnlichen Tätigkeiten eines Handelsgewerbes (z. B. Einkauf, Verkauf, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern usw.).
  • Artvollmacht bezieht sich auf eine bestimmte Art von Geschäften (z. B. Verkauf von Waren, Einkauf bestimmter Waren).
  • Spezial- bzw. Einzelvollmacht bezieht sich auf ein einzelnes Geschäft (z. B. Einkauf eines Kopierers, Bezahlung einer bestimmten Rechnung).


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