Private Veräußerungsgeschäfte

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der bisher verwendete Begriff der Spekulationsgeschäfte abgeschafft. Die Veräußerungsgewinne beim Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern werden jetzt mit dem Begriff „private Veräußerungsgeschäfte“ erfasst. Die Einkünfte aus den Veräußerungen sind den Einkunftsarten zuzurechnen, denen sie zugehörig sind (§ 23 II EStG).

Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis einerseits sowie den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten andererseits (§ 23 III EStG). Steuerpflichtig sind nur Geschäfte, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Anschaffung erfolgen und sich auf bestimmte, gesetzlich festgelegte Wirtschaftsgüter beziehen.

Werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, Wertpapiere und bestimmte Termingeschäfte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft, so liegen private Veräußerungsgeschäfte vor. Ebenso sind Geschäfte steuerpflichtig, bei denen die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt.


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