Planmäßige Abschreibung

Die planmäßige Abschreibung darf auf Güter des Anlagevermögens vorgenommen werden, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Der im Handelsrecht geregelten planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB) stehen im Steuerrecht gegenüber:

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 1-5(a) EStG. Obwohl sie begrifflich mit der handelsrechtlichen Abschreibung weitgehend übereinstimmt, unterscheidet sie sich inhaltlich z. T. beträchtlich.

Die Absetzung für Substanzverringerung (AfS) gemäß § 7 Abs. 6 EStG. Sie wird bei Unternehmen vorgenommen, die dem Verbrauch der Substanz unterliegen, z. B. der
Bergbau, Steinbruch, Kies- oder Sandgruben.

Der planmäßigen Abschreibung liegt ein Abschreibungsplan zu Grunde, der enthalten muss:

Die zu verteilenden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.

Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegutes als wirtschaftliche Nutzungsdauer, während der das Anlagegut sinnvoll genutzt werden kann, z. B. 8 Jahre. Steuerlich gelten die AfATabellen, in denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern ausgewiesen ist.

Das ausgewählte Abschreibungsverfahren, das den GoB entsprechen muss.

Der Abschreibungsplan kann sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht geändert werden, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, z. B. eine Änderung der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer beginnt mit der Lieferung bzw. Fertigstellung des Anlagegutes, ggf. aber auch erst mit dem Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme.

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