Pauschbetrag

In einer typisierenden Betrachtungsweise werden bestimmte Werbungskosten und Sonderausgaben ohne Nachweis mit einem pauschalen Betrag zum Abzug zugelassen. Jeder Steuerpflichtige mit entsprechenden Einkünften kann den Pauschbetrag in Anspruch nehmen, auch wenn die tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben niedriger liegen.

Der pauschalierte Abzug erleichtert der Finanzverwaltung die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Als Pauschbeträge für Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig bei Einkünften aus Kapitalvermögen 51 € bei Ledigen und 102 € bei Verheirateten (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG ), bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit 920 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG ) und bei den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 1 und 1 a EStG 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).

Für Sonderausgaben werden folgende Pauschbeträge gewährt: Für Sonderausgaben i. S. v. § 10 I Nr. 1, 1 a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b EStG ein Betrag von 36 € (§ 10c I EStG). Eine Vorsorgepauschale ist in Abhängigkeit vom Arbeitslohn i. S. v. § 10 c II und III EStG zu berücksichtigen.


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