Örtliche Steuern

Der Wirkungskreis von örtlichen Steuern ist auf ein Gemeindegebiet begrenzt. Dabei wird an Tatbeständen oder Vorgängen einer steuererhebenden Gemeinde angeknüpft. Nach Art. 105 II a GG handelt es sich bei örtlichen Steuern mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer um Aufwand- und Verbrauchsteuern.

Die Gesetzgebungshoheit liegt bei den Ländern, solange und soweit die örtlichen Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Länder gewähren den Gemeinden kraft ihrer Gesetzgebungszuständigkeit das Satzungsrecht (Satzung); danach können die Gemeinden oder Gemeindeverbände nach eigenem Ermessen die Höhe des Steueraufkommens mitbestimmen (Hebesatzrecht).


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