Oberfinanzdirektion (OFD)

Die OFD sind Mittelbehörden der Finanzverwaltung. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 7-17 FVG. Als Besonderheit im Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland sind die OFD sowohl Landes- als auch Bundesbehörden. Der Präsident ist gleichzeitig Landes- und Bundesbeamter.

In ihrer Organisation ist die Behörde gegliedert in Abteilungen für Steuern, die der Bundesverwaltung und in solche, die der Landesverwaltung unterliegen. Zusätzlich können Abteilungen zur Verwaltung von Bundes- und/oder Landesvermögen bestehen. Im Aufbau der Finanzverwaltung hat die OFD als Hauptfunktion die Aufsicht über die örtlichen Finanzbehörden (Finanzverwaltung). Über eine Reform der Mittelbehörden wird diskutiert.


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