Mutterschutz: Fristen, Geld und Rechte

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt grundsätzlich für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen (z. B. auch für Heimarbeiterinnen). Für Beamtinnen gibt es eine spezielle Verordnung über den Mutterschutz.
Das Gesetz soll schwangere Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz, vor Lohn-
und Gehaltskürzungen sowie vor einem Verlust des Arbeitsplatzes wegen ihrer Schwangerschaft schützen.

Die Gewerbeaufsichtsämter bzw die Ämter für Arbeitsschutz überwachen die Einhaltung dieser Schutzvorschriften. Dorthin können Sie sich mit allen Fragen und Problemen wenden, die sich während Ihrer Schwangerschaft aus Ihrem Arbeitsverhältnis ergeben.

Wann muss der Chef über die Schwangerschaft informiert werden?

Wenn Sie schwanger werden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihren Arbeitgeber umgehend informieren — aus Beweisgründen am besten schriftlich. Dann kann das Mutterschutzgesetz umgehend Anwendung finden.

Teilen Sie in Ihrem Schreiben mit, in welchem Schwangerschaftsmonat Sie sich befinden und wann der voraussichtliche Entbindungstermin sein wird. Den vermutlichen Tag der Entbindung berechnet Ihr Arzt. Achten Sie darauf, dass der Arzt keinen »zu späten« Geburtstermin errechnet. Dies wäre für Sie nachteilig, da sich bei einer tatsächlich früheren Entbindung die Mutterschutzfrist vor der Geburt entsprechend verkürzen würde.

Auf Verlangen sind Sie auch verpflichtet, Ihrem Chef ein ärztliches Attest über Ihre Schwangerschaft vorzulegen. Die Kosten hierfür muss dann aber der Arbeitgeber übernehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebs- bzw. Personalrat sowie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz Ihre Schwangerschaft zu melden.

Welchen Gesundheitsschutz genießen werdende Mütter?

Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Ihnen keine schweren körperlichen Arbeiten übertragen werden. Insbesondere dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden (S 4 Abs. 2 Ziff. 1 MuSchG). Es darf Ihnen auch keine Akkord- oder Fließbandarbeit zugeteilt werden.

Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat ist die Arbeit auf Transportfahrzeugen für Schwangere verboten. Ebenso dürfen Sie nicht für solche Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie oder ihr Kind Unfallgefahren oder gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt sind (z. B. Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Lärm, Erschütterung, Kälte und Nässe).

Grundsätzlich sind für Schwangere und stillende Mütter besonders belastende, lange Arbeitszeiten verboten. Sie dürfen daher weder nachts (zwischen 20 und 6 Uhr) noch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Außerdem sind höchstens 8,5 Stunden Arbeitszeit pro Tag erlaubt. Ausnahmen sind lediglich für einige Gewerbezweige (z. B. in der Gastronomie) sowie für Beschäftigte im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gesundheitswesen vorgesehen. Informationen hierüber erhalten Sie beim Gewerbeaufsichtsamt bzw beim Amt für Arbeitsschutz.

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit viel stehen oder gehen müssen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, für eine Sitzgelegenheit zu sorgen. Bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit dürfen sie dagegen Ihre Arbeit regelmäßig für kurze Bewegungspausen unterbrechen. Falls aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, müssen Sie die Möglichkeit haben, sich während Ihrer Arbeitszeit in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.

In welchen Fällen gilt ein Beschäftigungsverbot?

Eine Schwangere darf in der Regel überhaupt nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlicher Einschätzung dadurch ihre eigene Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährdet würde. Besteht für eine Arbeitnehmerin lediglich ein Beschäftigungsverbot für bestimmte vertragsgemäße Arbeitsleistungen (wie z. B. die Arbeit in der Röntgenabteilung eines Krankenhauses), dann darf der Arbeitgeber ihr im Rahmen »billigen Ermessens« eine andere Tätigkeit zuweisen. Für die Beurteilung, ob dieses billige Ermessen gewahrt ist, muss der Arbeitgeber allerdings die Ersatztätigkeit nach Art, Umfang und zeitlicher Lage konkret beschreiben. Fehlt es an einer genauen Zuweisung, muss die Schwangere diese Arbeitsleistung nicht erbringen.

Sofern Ihr Arzt Ihnen ein Beschäftigungsverbot bescheinigt und Sie nicht zu einer Ersatztätigkeit verpflichtet sind, haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Zahlung des so genannten Mutterschutzlohns. Dieser errechnet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate bzw der letzten dreizehn Wochen vor Ihrer Schwangerschaft.

Dabei dürfen etwaige Zuschläge für Akkordarbeit oder Fließbandarbeit, die Sie nun wegen Ihrer Schwangerschaft nicht mehr ausüben können, nicht abgezogen werden. Ebenso wenig darf Ihnen der Arbeitgeber Gratifikationen oder sonstige Sonderleistungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) auf Grund schwangerschaftsbedingter Fehlzeiten kürzen. Auch für die Zeiten, in denen Sie Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, muss der Arbeitgeber Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt ungekürzt zahlen.

Bei langfristigen Fehlzeiten wegen Schwangerschaftsbeschwerden ist der Arbeitgeber also unter Umständen verpflichtet, Ihnen monatelang Ihr Gehalt fortzuzahlen — im Gegensatz zur begrenzten — Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

Wie lange dauert die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit muss eine Schwangere überhaupt nicht mehr arbeiten. Wenn Sie allerdings noch arbeiten möchten, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie weiter zu beschäftigen.

Dagegen besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot während der ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Frist zwölf Wochen.

Hinsichtlich dieser Schutzfristen ist es wichtig, den voraussichtlichen Geburtstermin sorgfältig zu berechnen. Ein zu spät angesetzter Entbindungstermin kann die Beurlaubung nach dem Mutterschutzgesetz erheblich verkürzen. Dagegen ist ein eher zu früh berechneter Geburtstermin für Sie günstiger, weil sich durch eine tatsächlich verzögerte Entbindung die Schutzfrist vor der Geburt verlängert.

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Sie während der Schutzfristen von der sechsten Woche vor bis zur achten (bzw. zwölften) Woche nach der Entbindung von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld, das auf der Grundlage Ihres Nettoverdienstes errechnet wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind (das kann auch Heimarbeit sein) und während der ersten fünf Monate Ihrer Schwangerschaft mindestens drei Monate lang versichert gewesen sind.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie sogar dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis inzwischen rechtmäßig vom Arbeitgeber gekündigt wurde (was allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist). Dagegen können Sie kein Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn Sie selbst gekündigt haben oder Ihr Arbeitsverhältnis auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrages bzw durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld beträgt mindestens 3,50 DM und höchstens 25 DM pro Kalendertag. Liegt Ihr Nettogehalt pro Tag zwischen diesen Beträgen, erhalten Sie von der Krankenkasse Ihren vollen Nettolohn. Das sind im Höchstfall also 750 DM pro Monat.

Übersteigt Ihr Nettogehalt diesen Höchstbetrag, muss Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, um die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem durchschnittlichen Arbeitseinkommen auszugleichen. Der Arbeitgeberzuschuss wird nach dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Einmalige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) werden hierbei nicht berücksichtigt.

Ihr Mutterschaftsgeld können Sie bei der Krankenkasse formlos beantragen. Fügen Sie Ihrem Antrag gleich eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis sowie die Höhe Ihres Arbeitsverdienstes und ein ärztliches Attest (wird in der Regel ab der siebten Woche vor dem Entbindungstermin ausgestellt) bei.

Wenn Sie privat versichert, gesetzlich familienversichert oder geringfügig beschäftigt sind, haben Sie Anspruch auf die Zahlung eines einmaligen Mutterschaftsgeldes von 400 DM. Zuständig für die Gewährung dieses Mutterschaftsgeldes ist das Bundesversicherungsamt in 10785 Berlin, Stauffenbergstraße 13-14.
Sind Sie arbeitslos und zu Beginn der Mutterschutzfrist gesetzlich krankenversichert, dann steht Ihnen ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Übergangsgeldes zu, das Sie vor der Schwangerschaft bezogen haben.

Die Schutzrechte der Mütter nach der Entbindung

Wenn Ihnen der Arzt attestiert hat, dass Sie während der ersten Monate nach der Entbindung nicht voll einsatzfähig sind, dürfen Ihnen keine Arbeiten übertragen werden, die Ihre Kräfte übersteigen. Sofern Sie nach der Mutterschutzfrist oder nach einer (verkürzten) Elternzeit wieder arbeiten, sich aber noch in der Stillzeit befinden, muss Ihr Arbeitgeber Sie für die zum Stillen erforderliche Zeit von der Arbeit freistellen. Für die dadurch entstehenden Fehlzeiten muss er Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt fortzahlen.

Die Dauer der Stillzeit ist nicht an ein bestimmtes Alter des Kindes gekoppelt. Nach der Rechtsprechung wird jedoch in der Regel ein Kindesalter von zwei Jahren als Höchstgrenze für den Anspruch auf Gewährung von Stillzeiten angesehen. Bezweifelt Ihr Arbeitgeber, dass Sie Ihr Kind tatsächlich stillen, kann er die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme von Ihnen verlangen. Die Kosten für dieses Attest muss er übernehmen. Muss Ihr Kind zu bestimmten Zeiten gestillt werden, sollten Sie diese gleich mit aufnehmen lassen. Nach dem Mutterschutzgesetz haben Sie einen Anspruch auf eine Stillzeit von mindestens zweimal täglich einer halben Stunde oder einmal täglich einer Stunde. Wenn Sie länger als acht Stunden zusammenhängend arbeiten, verlängert sich die Mindeststillzeit auf zweimal 45 Minuten täglich.

Gibt es in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes keine Stillgelegenheit, können Sie sogar 11/2 Stunden Stillzeit beanspruchen. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Die durch das Stillen ausgefallene Arbeitszeit muss von Ihnen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Die Stillzeit darf auch nicht auf Ihre Ruhepausen angerechnet werden.

Einen Anspruch auf Stillzeiten haben Sie auch als Teilzeitbeschäftigte, sofern Ihr Kind während der Arbeitszeit gestillt werden muss. Wenn es mit Ihrem Arbeitgeber wegen der Festlegung oder der Dauer der Stillzeiten Probleme gibt, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz wenden.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz

Ab dem ersten Tag Ihrer Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung genießen Sie grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. In dieser Zeit darf Ihnen — abgesehen von einigen Ausnahmen — weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt werden.

Um Ausnahmefälle handelt es sich etwa, wenn durch die Fortzahlung Ihres Arbeitsentgeltes während der Schutzzeit die wirtschaftliche Existenz Ihres Arbeitgebers gefährdet wäre oder Sie grob gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hätten (z. B. ein Diebstahl am Arbeitsplatz). Allerdings muss das Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz der Kündigung dann zustimmen.

Eine Verlängerung des Kündigungsschutzes kann dann in Betracht kommen, wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wusste Ihr Chef nichts von Ihrer Schwangerschaft oder der Geburt Ihres Kindes und kündigt er während der Kündigungsschutzfrist, dann müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft bzw. Mutterschaft informieren. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) geschehen. Die Kündigung wird in diesem Fall unwirksam.

Sind Sie selbst nicht sicher, ob Sie schwanger sind, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber auf jeden Fall mitteilen, dass möglicherweise eine Schwangerschaft besteht. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus, wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) und erheben unter Einhaltung der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage. Zuvor sollten Sie sich allerdings umfassend juristisch beraten lassen.

War Ihnen selbst bei Erhalt der Kündigung nicht bekannt, dass Sie schwanger sind, können Sie Ihren Arbeitgeber auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist über diesen Umstand informieren. Auch in diesem Fall wird die Kündigung nachträglich unwirksam.

Seit dem 1. 1. 1997 gilt der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG auch für Arbeitnehmerinnen, die in Familienhaushalten beschäftigt sind. Vorher kam ihnen diese Schutzvorschrift nur während der ersten fünf Monate der Schwangerschaft zugute.

Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt jedoch nicht für befristete Arbeitsverhältnisse. Diese enden stets mit Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit. Hat der Arbeitgeber Ihnen jedoch eine Verlängerung des Vertrages zugesagt, darf er wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft davon nicht zurücktreten.

Unabhängig vom Kündigungsverbot des Arbeitgebers können Sie selbst während der Schwangerschaft und innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der Schutzfrist kündigen (§ 10 MuSchG). Dabei müssen Sie keine Frist einhalten. In der Regel wirkt sich eine solche Eigenkündigung für Sie aber nur nachteilig aus. Sie sollten daher besser in Erwägung ziehen, eine Elternzeit zu nehmen.
Haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und werden Sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in demselben Betrieb wieder eingestellt, gilt Ihr Arbeitsverhältnis nicht als unterbrochen. Dies kann für solche Ansprüche wichtig sein, die sich aus der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit (z. B. Betriebsrente) ergeben.

Trotz Kündigungsschutz darf das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Häufig versuchen Arbeitgeber, schwangere Frauen bzw Mütter unter Hinweis auf eine vermeintlich verlockende — Abfindung diese Lösung schmackhaft zu machen. Ein solcher Vorschlag Ihres Arbeitgebers dürfte allerdings eher auf eigennützigen Überlegungen beruhen. Schließlich stehen den Frauen im Mutterschutz erhebliche finanzielle Leistungen zu. Hier sollten Sie also ganz kritisch prüfen, ob es sich im Vergleich dazu bei der Abfindung nicht lediglich um einen Tropfen auf den heißen Stein handelt.

Mutterschutz — wichtige Urteile

Anspruch auf volles 13. Monatsgehalt
Ist ein 13. Monatsgehalt als Sonderzahlung für die geleistete Arbeit vereinbart, dann muss der Arbeitgeber diese Sonderzahlung auch für die Zeiten gewähren, in denen ein Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Vereinbarungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besitzt. Demzufolge darf schwangeren und jungen Müttern die 14-wöchige Frist, die sie vor und nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen, bei der Berechnung des 13. Monatsgehaltes nicht abgezogen werden.
BAG, 3. 5. 1999 — AZ: 10 AZR 59S/97

Nachgeholte Mitteilung der Schwangerschaft
Versäumt eine schwangere Arbeitnehmerin die Zwei-Wochen-Frist zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Urlaubsreise befindet, und muss sie nicht mit der Kündigung rechnen, dann kann sie die Mitteilung ihrer Schwangerschaft nach Urlaubsrückkehr nachholen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin bereits vor der Reise von ihrer Schwangerschaft wusste. BAG, 13. 6. 1996 — AZ: 2 AZR 736/95

Mutterschutz für Handelsvertreterin
Wird eine Versicherungsvertreterin im Beschäftigungsvertrag als »selbständige Handelsvertreterin« bezeichnet, unterliegt sie aber als Außendienstmitarbeiterin weitestgehend den Weisungen der Versicherungsgesellschaft, dann ist trotz der unrichtigen Bezeichnung als »Selbständige« von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, auf das das Mutterschutzgesetz anwendbar ist. Daher unterliegt die Versicherungsvertreterin auch dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes.
LAG Schleswig-Holstein — AZ: 1 Sa 507/95


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