Mindestbesteuerung

Ursprünglich wurde neben einer nationalen und internationalen Obergrenze der Besteuerung (vgl. Halbteilungsgrundsatz und Plafondierung) auch eine Festlegung einer Untergrenze der Besteuerung andiskutiert. International findet sie ihren Ausdruck im Verhaltenskodex der EU und OECD. Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bezieht sie sich in Deutschland auf die Einschränkungen des einkommensteuerlichen Verlustausgleichs (vgl. §§ 2 III, 2b, 10d I, 34, 50 I und II EStG).

Mit dem Korb II-Gesetz wurde für die Einkommen- und Gewerbesteuer die Mindestbesteuerung verschärft (§ 10d II EStG und 10a GewStG). Der Verlustvortrag auf nachfolgende Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume wird begrenzt. Unbegrenzt ist nur ein Verlustvortrag bis zur Höhe von 1 Mio. € möglich. Darüber hinausgehende Beträge können nur zu 60% mit Gewinnen verrechnet werden. Zielsetzung ist, dass von einem Gewinn immer eine steuerliche Bemessungsgrundlage verbleibt.


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