Kurzarbeit

Was bedeutet Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit für das gesamte Unternehmen bzw. für einzelne Abteilungen mit der Folge von Entgeltminderungen. Das Arbeitsverhältnis wird durch Kurzarbeit nicht beendet, sondern es werden lediglich die Arbeits- und Entgeltzahlungspflichten durch die Einführung der Kurzarbeit im gleichen Verhältnis suspendiert.

Die Kurzarbeit lässt sich sehr unterschiedlich praktizieren, z. B. kann das Kurzarbeitsvolumen:

Gleichmäßig auf alle Wochentage verteilt werden, damit an Einzeltagen keine Arbeit ausfällt, sondern jeden Tag ein gleiches Stundenvolumen geleistet wird.

Ungleichmäßig aufgeteilt werden, was zu einem völligen Ausfall der Arbeit an einzelnen Tagen oder Wochen führen kann.

Rechtsgrundlage

Die Kurzarbeit bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, z. B. eines Tarifvertrages, oder einer Betriebsvereinbarung. Sie kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 BetrVG). Dabei ist zu beachten, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers als solches nicht zu der mit der Kurzarbeit verbundenen Lohnminderung ermächtigt.

Mitarbeitern von Unternehmen mit regelmäßiger Arbeitszeit zahlt die Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Kurzarbeitergeld, wenn ein vorübergehender Ausfall der Arbeit gegeben und zu erwarten ist, dass den Arbeitnehmern dadurch die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Seine Höhe beträgt je nach persönlicher Situation 60 % oder 67 % des Nettoarbeitsentgeltes und wird bis zu sechs Monate gewährt. Es kann in Ausnahmefällen durch Rechtsverordnung bis auf 24 Monate ausgedehnt werden (§ 67 Abs. 2 AFG). Der Bezug von Kurzarbeitergeld berührt das kranken- und rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht (§§ 162, 166 AFG).

* Achtung durch die Coronakriese 2020 gab es zahlreiche Änderungen beim Kurzarbeitergeld

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