Kopplungsangebot


Kopplungsangebote werden oft zur Verkaufsförderung eingesetzt. Beispiel: Skier als Bestandteile eines Pauschalreisepaketes. Ein Kopplungsangebot ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es liegt ein spezialgesetzliches Verbot vor (z. B. §§ 3-5 UWG bei unsachlicher Beeinflussung der Abnehmer, bei Irreführung oder bei Marktbehinderung).

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