Kompetenzregelung des Controlling

Kompetenzregelung des Controlling sind Gestaltungsparameter im Rahmen der Aufbauorganisation des Controlling.
Unter Kompetenzregelung des Controlling versteht man die Regelung der Übertragung von spezifischen Rechten bzw. Befugnissen auf Controller in der jeweiligen Controller-Hierarchie. Hierdurch soll es den Controllern ermöglicht werden, innerhalb eines vorgegebenen Handlungsspielraumes Tätigkeiten bestimmter Art zur Erfüllung ihrer Controllingaufgaben wahrzunehmen.

In diesem Zusammenhang interessiert insb. die Regelung der jeweiligen Informations-, Entscheidungsvorbereitungs-, Entscheidungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte bzw. -befugnisse der Controller. Es können entsprechende Kompetenzarten unterschieden werden.

Die Kompetenzen der Controller werden in die jeweilige Controlling-Stellenbeschreibung aufgenommen und erläutert. Hierzu sind Inhalt, Ausmaß und zeitliche Geltung der Kompetenzen der Stelleninhaber darzulegen. In Abhängigkeit von der Art der übertragenen Kompetenzen erfüllen die Controller Stabsaufgaben (z.B. Informations- und Beratungsaufgaben), Linienaufgaben (z.B. Erstellung der periodischen Ergebnis- und Finanzplanung oder Kalkulationen für Angebotszwecke) und Zentralabteilungsaufgaben (z.B. bei System- und Verfahrensfragen).

Controller sollten bei relevanten ergebnisorientierten Aufgaben in der Unternehmung gegenüber Führungskräften in anderen Unternehmungsbereichen sowie in ständigen Ausschüssen und Projektgruppen grundsätzlich Informations- und Beratungsrechte haben und soweit erforderlich auch wahrnehmen. Entscheidungs- und Anordnungsrechte sollten dem Controller gegenüber Führungskräften in anderen Ressorts grundsätzlich nur in System- und Verfahrensfragen der Unternehmungsplanung und des Rechnungswesens zustehen, wobei über grundlegende System- und Verfahrensgestaltungen vielfach auch im obersten Führungsgremium befunden wird.

Nur in spezifischen Sachfragen und bei der Auswahl von Controllern wird man dem Controller ein Vetorecht bzw. ein Mitentscheidungsrecht einräumen. Um die ergebnisorientierten Analyseaufgaben — z.B. aufgrund von Soll-/Ist-Vergleichen — durchführen zu können, benötigt der Controller spezifische Kontrollrechte. Die Kompetenzregelung des Controlling interessiert darüber hinaus auch innerhalb des Controlling-Bereiches. Hier bildet insb. im Falle des dezentralen Controlling die Frage nach der fachlichen und disziplinarischen Unterstellung der jeweiligen dezentralen Controller ein schwieriges Problem (Unterstellungsverhältnisse des Controlling, dotted-line-Prinzip).

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