Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaftsform, bei der mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. Die restlichen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Schulden der Gesellschaft zu haften.

Die KGaA ist damit eine Mischung aus KG und AG. Rechtsgrundlagen sind deshalb sowohl das HGB (für den Vollhafter) als auch das Aktiengesetz (für die Aktionäre).

Gründung einer KGaA

Sie erfolgt ähnlich der AG (siehe Aktiengesellschaft), wobei zu den mindestens fünf Gründern alle Vollhafter gehören.

Organe er KGaA

Sie entsprechen denen der Aktiengesellschaft. Folgende Ausnahmen sind dabei zu berücksichtigen:

Die Komplementäre bilden zusammen den Vorstand der Gesellschaft. Dieser kann nicht abberufen werden, da er auch nicht vom Aufsichtsrat bestellt wird.

Den Aufsichtsrat bilden wie bei der AG die Kommanditaktionäre und die Arbeitnehmer (bei Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern).

Die Hauptversammlung besteht aus den Kommanditaktionären. Die Beschlüsse der HV bedürfen allerdings der Zustimmung der Komplementäre für diejenigen Angelegenheiten, für die auch bei der KG die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.

Bedeutung der KGaA

Die KGaA kommt in der Bundesrepublik Deutschland nur noch sehr selten vor. Die Vorteile liegen in der Beschaffung eines größeren Eigenkapitals ohne Begrenzung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Komplementäre. Ein besonderer Nachteil liegt darin, dass die Aktionäre den Vorstand auch bei mangelhafter Geschäftsführung nicht abberufen können.

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