Insolvenzverfahren

Seit dem 1. Januar 1999 hat die Insolvenzordnung (InsO) das (alte) Konkurs- und Vergleichsrecht ersetzt.

Ziel des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren kann sowohl über das Vermögen einer natürlichen Person als auch über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet werden.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen eines Schuldners zugunsten seiner Gläubiger zu verwerten oder mithilfe eines sog. Insolvenzplanes Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (§ 1 InsO). Voraussetzung für das Verfahren ist, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.

Eröffnung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren wird beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) eröffnet. Antragsberechtigte sind Gläubiger und Schuldner (§ 13 InsO).

Eröffnungsgründe für das Verfahren sind Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die erwähnte Zahlungsunfähigkeit ist z. B. gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn es dem Schuldner voraussichtlich nicht möglich sein wird, seine demnächst fällig werdenden Forderungen zu begleichen.

Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Das Gericht bestellt u. U. einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der sich um das Vermögen des Schuldners kümmert und sein Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführt.

Das Insolvenzverfahren wird nicht in jedem Falle eröffnet. Ist das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht so groß, dass es die Kosten des Verfahrens deckt, so wird das Verfahren „mangels Masse” abgelehnt.

Beispiel: Gerichtskosten sowie Kosten und Auslagen des Insolvenzverwalters: 20.000,00 Euro; verwertbares Vermögen: 16.000,00 Euro. Hier würde das Vermögen nicht ausreichen; der Antrag würde mangels Masse abgelehnt werden.

Allerdings kann ein Gläubiger die Verfahrenskosten vorstrecken und auf diese Weise die Eröffnung des Verfahrens erwirken.

Durchführung des Insolvenzverfahrens

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geschieht dies in Form eines sog. Eröffnungsbeschlusses. Dieser enthält,

  • Firma oder Namen und Vornamen des Schuldners
  • Namen und Anschrift des (endgültigen) Insolvenzverwalters
  • Stunde der Eröffnung des Verfahrens

Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist von zwei Wochen bis maximal drei Monaten anzumelden.

Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts. Unterstützt in seiner Arbeit wird er vom sog. Gläubigerausschuss.

Das Insolvenzgericht beruft dann eine Gläubigerversammlung ein.

Beschlüsse der Gläubigerversammlung kommen zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt. Eine der wesentlichen Aufgaben der Gläubigerversammlung besteht in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der angemeldeten Forderungen sowie der Entscheidung darüber, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt (liquidiert) oder fortgeführt werden kann. Dazu kann ein sog. Insolvenzplan erstellt werden.

Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse wird durch den Insolvenzverwalter vorgenommen. Er erstellt dazu ein Verteilungsverzeichnis‚ aus dem die Summen der Forderungen und der zu verteilenden Beträge ersichtlich sind. Die Schlussverteilung der den Gläubigern zukommenden Forderungen erfolgt, wenn die Insolvenzmasse verwertet (verkauft) worden ist.

Das Insolvenzgericht muss der Schlussverteilung zustimmen und bestimmt wenn dies der Fall ist den Termin für die abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.

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