Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der Einkauf von Waren aus EU-Ländern wird seit dem 01.01.1993 einer besonderen Besteuerung unterworfen. Seither gehört der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1 UStG zu den steuerbaren Umsätzen. Seit der Realisierung des EU-Binnenmarktes wurde die Einfuhrumsatzsteuer im EU-Warenverkehr abge-schafft, am Bestimmungslandprinzip wurde aber festgehalten.

Um diese Lücke zu schließen, wurde der innergemeinschaftliche Erwerb als neuer Grundtatbestand eingeführt. Statt der bisher an der Grenze erhobenen Einfuhrumsatzsteuer muss nun der Importeur aus einem EU-Mitgliedstaat die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende USt in seinen USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen angeben. Sie ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ggf. als Vorsteuer abzuziehen. Gleichzeitig wurde die innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich steuerbefreit.


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