IFRS-Vorschriften zur Bewertung

Was sind IFRS-Vorschriften

Die wesentlichen IFRS-Vorschriften zur Bewertung von Abschlussposten befinden sich im Rahmen-konzept (Framework), das lediglich die Grundsätze der Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden formuliert. Vereinzelte Hinweise auf die Grundsätze der Bewertung finden sich an verschiedenen Stellen des Rahmenkonzeptes.

Eindeutige Bewertungsregeln im Rahmenkonzept

  • Eindeutige Bewertungsregeln werden im Rahmenkonzept zu folgenden Werten gegeben:
  • Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Tageswert
  • Veräußerungswert/Erfüllungsbetrag
  • Barwert

Neben diesen vier Wertmaßstäben, die das Rahmenkonzept unterscheidet, werden in einzelnen IFRS-Standards weitere Wertmaßstäbe geführt:

  • Fortgeführte Anschaffungskosten — oder Herstellungskosten (IAS 16),
  • Nettoveräußerungswert (IAS 2),
  • Nettoverkaufspreis (z.B. IAS 35),
  • Nettoveräußerungspreis (z.B. IAS 36),
  • Nutzungswert (z.B. IAS 36),
  • Erzielbarer Betrag (z.B. IAS 36),
  • Beizulegender Zeitwert (z.B. IAS 16) und
  • Marktwert (z.B. IAS 32).

Die letztgenannten Wertmaßstäbe gehen immer den vier grundsätzlichen Bewertungsmaßstäben hinsichtlich ihrer konkreten Verbindlichkeit vor. Sie dürfen jedoch im Ergebnis nicht den grundsätzlichen Bewertungsmaßstäben widersprechen.

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