Haushaltsfreibetrag

Ein besonderer Freibetrag wurde Steuerpflichtigen gewährt, die nicht nach dem Splittingverfahren und auch nicht als Ehegatte getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, sofern sie einen Kindeifieibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind bekommen (§ 32 VII EStG a. F.). Abgeschafft ab VZ 2004.

Zuletzt betrug die Höhe des Haushaltsfreibetrages 2340 €. Ziel war die Gleichbehandlung der allein Erziehenden in der unteren Proportionalzone des Einkommensteuertarifs mit den Ehegemeinschaften, da sie die Vorteile des Splittingverfahrens nicht nutzen konnten. Als Ersatz wird Alleinerziehenden ab 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 € gewährt (§24b EStG).

Der Entlastungsbetrag wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags von der Summe der Einkünfte abgezogen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 VI EStG oder Kindergeld zusteht.


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