Halbeinkünfteverfahren

In den Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung wurde eine Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens angeregt; sie erfolgte allerdings erst mit dem Steuersenkungsgesetz (siehe auch Einkommen- und Unternehmensteuerreform 2001-2005).

Kapitalgesellschaften werden mit einem einheitlichen, deutlich niedrigeren Steuersatz von 25 % (nur VZ 2003: 26,5 %) belastet (Reform der KSt).

Die Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft werden beim Gesellschafter nur zur Hälfte als Einkünfte erfasst (§ 3 Nr. 40 EStG) und unterliegen der individuellen Besteuerung . Im Gegenzug können mit den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben nur zur Hälfte abgezogen werden (§ 3 c Abs. 2 EStG). Kapitalgesellschaften können wegen der Definitivbelastung der Körperschaftsteuer Dividenden von anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmen (§ 8b Abs. 1 KStG).

Ebenso sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen für Körperschaften steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben unberücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). § 8b Abs. 3 und 5 KStG unterstellen fiktiv bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen, dass 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angefallen sind.

Das Modell des Halbeinkünfteverfahrens orientiert sich am österreichischen „Halbsatzverfahren“, bei dem die volle Bemessungsgrundlage dem halben Einkommensteuersatz unterliegt. International wäre ein niedrigerer Körperschaftsteuersatz ohne Halbeinkünfteverfahren die bessere Lösung.


Das Halbeinkünfteverfahren regelte seit dem Jahr 2002 die steuerliche Gewinnermittlung bei Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nach diesem Verfahren wurden Dividenden und Einnahmen des Aktionärs aus Aktienverkäufen nur zur Hälfte besteuert.

Das Gleiche galt für Dividenden aus Investmentsfonds. Mit Beginn des Jahres 2009 ist das Halbeinkünfteverfahren entfallen. Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden sind nun insgesamt zu versteuern.


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